Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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desselben darzustellen, der sich aus der Zahl der Mitglieder be- 
rechnen lässt. 
Ebenso sind die Erstgeborenen gewisser Häuser des hohen 
Adels kraft ihrer Geburt in einigen Staaten zur Einnahme von 
Sitz und Stimme in der ersten Kammer berufen und haben daher 
eigene Rechte, einen Theil des Organwillens dieser Kammer zu 
bilden. Derlei Rechte stehen auch nicht selten juristischen Per- 
sonen, wie Universitäten, Bischofssitzen, zu. 
Eigene Antheilsrechte dieser Art haben endlich alle, welchen 
das Recht zusteht, ein Organ zu wählen. Alle Wahlrechte sind, 
wiewohl Rechte auf Organstellung ?!?) doch zugleich eigene Rechte 
und als solche geschützt. Die Willensorganisation innerhalb der 
Wählerschaft ist ein mehr oder minder mit anstaltlichen Elementen 
durchsetzter Majoritätsverband. Aber seine rechtliche Structur 
ist nicht die eines gewöhnlichen Majoritäts-Verbandes, noch die 
eines collegialen Amtes. Letzteres nicht, weil der Wähler nicht 
bloss als Organ, ersteres nicht, weil er nicht bloss als Rechts- 
subject auftritt, sondern auch als Organ. Dieser Verband ist 
aber auch kein Gemeinwesen und daher auch keine juristische 
Person. Denn er ist nicht durch einen Gesammtzweck in sich 
Gemeinde-Ordnungen. — °!1?) Dass der Wähler staatliches oder communales 
Organ ist, lässt sich nicht bezweifeln. Denn indem er wählt, erzeugt 
er einen Theil jenes Willens des Gemeinwesens, der bestimmte Personen zur 
Ausübung eines Amtes beruft. Wer diesen Standpunkt nicht theilt, der hat 
sich von jener mittelalterlichen Anschauung, welche unterschied zwischen dem 
was die universitas „per se“ und was sie „per alıum“ thut, nicht emaneipirt. 
Die Auffassung jedoch, dass die universitas „per se* handeln könne, kommt 
über die Identifieirung des Verbandes als Vielheit mit seiner Einheit nicht 
hinaus und führt zu unhaltbaren Resultaten, wie der Unmöglichkeit einer 
Majorisirung, der Irrelevanz der ordnungsmässigen Berufung der Versamm- 
lung u. s. w. Auch die Versammlung der Gesammtheit ist ein Organ der- 
selben und der einzelne Stimmende daher Theilorgan. In schöner und folge- 
richtiger Darstellung hat diesen Gedanken GIERRE in seinem grossen Werke 
und in der „Genossenschaftstheorie“ durchgeführt. Was KAarLowA in Grün- 
hut’s Ztschr. XV. 1888. S. 422 dagegen bemerkt, enthält einen Widerspruch 
in sich selbst.
	        
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