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geeinigt; vielmehr bestehen im Gegentheile die verschiedenen
Einzelinteressen unverbunden neben einander, ja sie stehen ein-
ander feindlich gegenüber. Denn jeder Wähler hat ein in der
Regel sogar gerichtlich verfolgbares Interesse daran, die Wahl
seiner Collegen auszuschliessen; die Bedeutung seiner Stimme
wächst in umgekehrtem Verhältnisse zu der Zahl der stimmenden
Wähler. Die Wählerschaft ist daher zwar durch eine Willens-
organisation in Form des Majoritätsverbandes geeinigt, aber sie
ist keine juristische Person, kein Rechtssubject. Die Gewählten
sind nicht die Organe der Wählerschaft wie im ständisch organi-
sirten Staat, sondern Organe des bezüglichen Gemeinwesens. Dies
zeigt sich in charakteristischer Weise in der Wirkungslosigkeit
der ihnen ertheilten Instructionen, der Beifalls- oder Missfalls-
bezeigungen der Wählerschaft. Andererseits üben sie das Wahl-
recht doch nicht als bloss fremdes Recht aus, wie beispielsweise
Mitglieder einer Behörde, die einen Vorsitzenden wählen u. dgl.
Denn der Staat anerkennt das eigene Interesse der Wähler an
der Abgabe der Stimme und dem gesetzlich bestimmten Werth
derselben, indem er ihr eine ihn bindende Wirkung zuschreibt
und dem einzelnen Wähler ein gerichtlich verfolgbares Recht auf
seine Stimme gewährt. In diesem Falle ist also das Recht des
Gemeinwesens seine Organe zu berufen getheilt zwischen ihm
und der Wählerschaft. Die Vertheilung der Willensmacht ist im
Allgemeinen die, dass" das Gemeinwesen durch Gesetz oder Statut
mitwirkt bei der Wahl, indem cs die Bedingungen des Wahl-
rechtes und der Wählbarkeit festsetzt, die Modalitäten seiner
Ausübung regelt, je nach Umständen auch die Wahlen bestätigt
und über ihre Giltigkeit durch seine Behörden judicirt; das
Schwergewicht der Willensaction, die Nennung des zu Berufen-
den aber liegt in der Hand des Wählers. Dass jedoch gegen-
über dieser Theilung der Willensmacht die Rechtsordnung eine
Interesseneinheit zwischen Wähler und Gemeinwesen annimmt
und beabsichtigt, lässt sich nicht bezweifeln; auf der Ueberein-
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