Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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stimmung dieser Annahme und Absicht mit den realen Verhält- 
nissen beruht die Möglichkeit eines erfolgreichen Wirkens der con- 
stitutionellen Idee. 
8 20. Nomenclatur des hier aufgestellten 
Schemas. Unterschied desselben vom staat- 
lichen Hoheitsrechte. 
„Seitdem man das »getheilte Eigenthum« verbannt hat, fehlt 
es an einem allgemein verständlichen und zugleich passenden Wort 
für die Rechte an einem Gute, welche diesem und jenem Subjecte 
zustehen“ ®?°%), Sehr wahr! Und noch mehr wird das Fehlen eines 
Ausdruckes für die hier beschriebene Gemeinschaftsform beklagen, 
wer, wie ich, in derselben einen weit über die Anwendungsgebiete 
des Eigenthumsbegriffes hinausgehenden, auf alle möglichen Rechte 
anwendbaren Typus erblickt. Allerdings ist eine Erweiterung 
über die romanistische Bedeutung des Eigenthumsbegriffes hinaus 
schon gegeben durch die zu jenen Zeiten, da die Theorie vom 
„getheilten Eigenthum“ aufgestellt wurde, allgemein üblich ge- 
wesene weitere Bedeutung des Wortes „Eigenthum“, wonach es 
mit „Vermögen“ identisch wird, — eine Bedeutung, welche auch in 
neuere Gesetzbücher übergegangen ist und mehr und mehr selbst 
von der jüngeren Doctrin als eine unentbehrliche anerkannt wird. 
In diesem Sinne ist „Eigenthum“ jedes Privatrecht von vermögens- 
rechtlichem Werth und „Eigenthümer“ schlechtweg = Rechts- 
subject, wenn man dabei nur an Privatvermögensrechte denkt. 
So genommen enthält das Wort „getheiltes Eigenthum“ eine sehr 
weite Bedeutung, es umfasst nebst dem „dominium“ auch ding- 
liche Rechte, Real- und Bannrechte, nutzbare Hoheitsrechte, 
aber auch Forderungsrechte aller Art. 
Bekanntlich wurden denn auch nicht nur Grund und Boden, 
sondern allerlei nutzbaren Rechte zu Liehen gegeben; ebenso ist 
920) PrarF-HoFMAnN a. a. OÖ. S. 231.
	        
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