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auch er nicht ganz passt; denn selbstverständlich ist auch für
das „untere“ Rechtssubject das „getheilte* Recht ein „Gut“;
für das „obere“ ist es allerdings fast nur Gut, das zweite Ele-
ment: die Dispositionsbefugniss ist sehr beschränkt, fehlt aber
doch nicht ganz; jener Ausdruck ist daher eine Bezeichnung
a potiori.
So verstanden ist es ein technisch ganz treffender Sprach-
gebrauch, wenn zwischen „Kirchengut“ und „Kircheneigenthum“,
„Staatsgut“ und „Staatseigenthum®, „Gemeindegut“ und „Ge-
meindeeigenthum“ unterschieden wird, ein Sprachgebrauch, der,
wie er im Volke üblich, so auch in den meisten einschlägigen
Gesetzen recipirt ist. „Kirchengut“ sind auch die kirchlichen
Stiftungen, sowie das Beneficial- und Fabriks-Vermögen, obwohl
jedes dieser Institute als seinen Sonderherrn eine eigene juristische
Person hat; „Staatsgut* und „Gemeindegut* sind jene Gegen-
stände, an denen jeder Bürger oder Bewohner ein „eigenes“
Nutzungsrecht hat, Fideicommissgut das Vermögen, an welchem
der Inhaber sein „beschränktes Eigenthumsrecht“ hat u. s. w.
Allein das Wort „Gut“ ist nicht anwendbar für die Ööffent-
lichen Rechte, welche sich in der gleichen Lage befinden, weil
man auf sie, sei es mit Recht oder Unrecht, den Gutsbegriff,
wenigstens in der Jurisprudenz, anzuwenden nicht gewöhnt ist.
Schliesslich sei noch auf einen Punkt aufmerksam gemacht.
Man muss sich wohl hüten mit dem hier beschriebenen Recht des
„oberen“ Rechtssubjectes eine Anwartschaft auf Rechte oder
die aus dem staatlichen Aufsichtsrechte über alles Verbandsleben
entspringenden polizeilichen Befugnisse zu verwechseln.
Zu der ersteren Verwechselung werden insbesondere staat-
liche und ähnliche Heimfallsrechte Anlass geben. In der That
mag hier die Grenze schwer zu ziehen sein; die Unbestimmt-
heit der Zeitdauer ist nicht massgebend; es gibt übrigens
auch befristete Rechte dieser Art, wie z. B. befristete Eisen-
bahn-Concessionen u. dgl. Es fehlt gerade in diesen letzteren