Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Fällen nicht an einer gewissen beschränkten Dispositionsbefugniss 
des Heimfallsberechtigten, die sich ja sogar zu einem Sequestrations- 
recht steigern kann, und die Sachlage wird noch verwickelter, 
weil meist Heimfallsrecht und Polizeihoheit im selben Subjecte 
vereinigt sind. Indess wird man sich doch in solchen Fällen 
dafür zu entscheiden haben, dass hier nicht ein Nebeneinander- 
stehen zweier Rechte, keine „Theilung“ seines Inhaltes, sondern 
eine in Aussicht genommene Succession zweier Rechtssubjecte 
mit einem gewissen Einfluss des folgenden auf Sicherung seines 
eventuellen oder später entstehenden Rechtes vorhanden ist, wie 
ja dergleichen Erscheinungen bei der fideicommissarischen Sub- 
stitution, gewissen bedingten Erbeinsetzungen oder Legaten u. dgl. 
vorkommen. Und noch deutlicher wird das wohl bei jenem Ver- 
hältniss vorliegen, das gerade zu einer derartigen Verwechselung 
einen berühmten Anlass geboten hat: bei der Gebietshoheit des 
Staates in seiner Aeusserung als Expropriations- und Staatsnoth- 
recht. Es liegt eben in all’ diesen Fällen nicht ein schon derzeit 
von der Rechtsordnung als Selbstzweck anerkanntes Interesse 
vor, sondern nur die Möglichkeit des künftigen Eintretens eines 
solchen, also, wenn man will ein schwächeres Interesse zweiten 
Grades, das allerdings zu gewissen vorbeugenden Schutzmassregeln 
der Rechtsordnung Anlass geben kann. 
821. Resum& und Schluss. 
Wir haben uns scheinbar vom Ausgangspunkt unserer Unter- 
suchung weit entfernt. Aber nur scheinbar! Denn das dort auf- 
gerollte Problem haben wir, wofern wir den richtigen Weg 
gegangen sind, auf diesem gelöst. Wir sind, von der Unhaltbar- 
keit des Willensdogmas ausgehend, zu der Erkenntniss gekommen, 
dass die „Organe“ einer Anstalt oder eines Gremeinwesens zwar 
deren Willensträger, aber doch nicht die Subjecte jener Rechte 
sind, die durch ihren Willen realisirt werden, dass daher auch 
die staatlichen Aemter und Behörden in dieser Hinsicht nicht als
	        
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