Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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juristische Personen betrachtet werden können. Gleichwohl haben 
wir eine Reihe von solchen Willensträgern begegnet, die „eigene“ 
Rechte auf ihre Competenz haben und dennoch Organe sind. 
Wie dieser scheinbare Widerspruch zu lösen, wie es zu verstehen 
sei, dass ein und dasselbe Recht zwei Subjecten zustehen und 
doch ein und dasselbe Recht bleiben könne, das ist in den eben 
beendigten Ausführungen (88 15—20) zu erklären versucht worden. 
Ist diese Erklärung richtig, so können wir innerhalb des Staates 
dem Monarchen, den Selbstverwaltungskörpern, innerhalb der 
Kirche den Beneficiaten, Fabriken und Stiftungen „eigene“ und 
zugleich fremde Rechte an ihren Befugnisssphären zuschreiben, 
ohne in Widerspruch zu gerathen und es zeigt sich, dass die eben 
besprochene Form der Rechtsgemeinschaft jenes Gebiet ist, wo 
die sich scheinbar völlig ausschliessenden Begriffe „eigenes“ und 
„fremdes“ Recht zusammenfallen. Von diesen Fällen abgesehen 
aber bleibt es bei der Regel, dass die Organe eines Gemeinwesens 
oder einer Anstalt keine „Rechte“ auf ihre Competenz haben, 
dass sie nicht Rechts- sondern nur Willensträger sind und es ist 
daher die Ansicht GIERKE’s und seiner Schule, dass es ein cha- 
rakteristisches Merkmal jeden Gemeinwesens sei, dass alle seine 
Organe zugleich Persönlichkeiten seien, unrichtig. 
Freilich setzt sich ein verbreiteter Sprachgebrauch über 
jene Regel hinaus. Man nennt das Amt „berechtigt“ zu dieser 
oder jener Function, zwei Aemter streiten sich über ihre Com- 
petenz, es wird gar ein Process darüber geführt und ge- 
urtheilt u. s. w. Allein, sofern es sich eben nicht um jene 
„eigenen“ Rechte von Selbstverwaltungskörpern u. dgl. handelt, 
ist hier das Wort‘ „Recht“ und „berechtigt“ in einem untech- 
nischen Sinne genommen, welcher nur besagen will, dass das- 
jenige, was dem Beschauer oder Betroffenen zunächst ins Auge 
fällt, der herrschende Wille, von diesem oder jenem 
Amte erzeugt wurde, dass die „Verfügung“ von ihm ausgegangen 
ist. Bei näherer Besinnung wird wohl Niemand, der jenem Sprach-
	        
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