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gebrauch gefolgt ist, zweifeln, dass nicht das (zericht X. das Recht
hat, zu strafen, zu tödten, der Freiheit zu berauben etc., sondern
der Staat. Wollte man dennoch auch denjenigen, der ein Recht
im fremden Namen ausübt, hinsichtlich desselben „berechtigt“,
„Bechtssubject“ nennen, so verlöre sich der Begriff „Recht“ und
„BRechtssubject“ in so vage Allgemeinheiten, dass er zu jeder
wissenschaftlichen Verwerthung untauglich würde??!). Auch würde
man dadurch mit dem Sprachgebrauch in entschiedenen Conflict
kommen. Die Vieldeutigkeit des Wortes „Recht“ und „berechtigt“
ermöglicht allerdings auch einen vulgären Sprachgebrauch in dem
eben erörterten weiteren Sinne dieser Worte. Allein in diesem
Sinne genommen deckte sich das Wort „Recht“ mit dem Begriff der
Dispositionsbefugniss; die Bevollmächtigung wäre eine
Rechtsveräusserung, ÜCurator, Vormund, gesetzliche Ver-
treter, die Organe eines (sxemeinwesens würden dann eigene
Rechte ausüben, indem sie fremde Rechte ausüben, beides
fiele also zusammen, d. h. der Begriff des Rechtssubjectes würde
in dem des Willenssubjectes aufgehen. Das verbietet uns aber
der Sprachgebrauch auf das bestimmteste; wir zweifeln beispiels-
weise nicht daran, dass der Pflegebefohlene das Subject des Eigen-
thumsrechtes bleibt, obwohl die Befugniss über die Sache des-
selben zu verfügen, dem Vormunde zusteht. Die Dispositions-
befugniss können wir daher mit dem Begriff des „Rechtes“ nicht
identificiren ®2); wir müssen dieselbe vielmehr als ein Begriffs-
element dessen, was man im technischen Sinne „Recht“ nennt,
betrachten und uns darüber klar sein, dass die Befugniss zur
Willensdisposition auch einem anderen Subjecte, als dem Rechts-
subjecte zustehen kann. Wenn es gelingt diese Auffassung in
der Rechtswissenschaft unserer Zeit zur Herrschaft zu bringen,
921) Vgl. WmpscHEi, Pand. $49 Anm. 3, Bruns, Kl. Schr. II. S. 455,
LEoNHARD in Grünhut’s Ztschr. X. S. 30. — #22) Diese Identificirung liegt
der Ausführung BıerLıne’s, Kritik der jur. Grundbegriffe II. S. 30 ff. zu