Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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gebrauch gefolgt ist, zweifeln, dass nicht das (zericht X. das Recht 
hat, zu strafen, zu tödten, der Freiheit zu berauben etc., sondern 
der Staat. Wollte man dennoch auch denjenigen, der ein Recht 
im fremden Namen ausübt, hinsichtlich desselben „berechtigt“, 
„Bechtssubject“ nennen, so verlöre sich der Begriff „Recht“ und 
„BRechtssubject“ in so vage Allgemeinheiten, dass er zu jeder 
wissenschaftlichen Verwerthung untauglich würde??!). Auch würde 
man dadurch mit dem Sprachgebrauch in entschiedenen Conflict 
kommen. Die Vieldeutigkeit des Wortes „Recht“ und „berechtigt“ 
ermöglicht allerdings auch einen vulgären Sprachgebrauch in dem 
eben erörterten weiteren Sinne dieser Worte. Allein in diesem 
Sinne genommen deckte sich das Wort „Recht“ mit dem Begriff der 
Dispositionsbefugniss; die Bevollmächtigung wäre eine 
Rechtsveräusserung, ÜCurator, Vormund, gesetzliche Ver- 
treter, die Organe eines (sxemeinwesens würden dann eigene 
Rechte ausüben, indem sie fremde Rechte ausüben, beides 
fiele also zusammen, d. h. der Begriff des Rechtssubjectes würde 
in dem des Willenssubjectes aufgehen. Das verbietet uns aber 
der Sprachgebrauch auf das bestimmteste; wir zweifeln beispiels- 
weise nicht daran, dass der Pflegebefohlene das Subject des Eigen- 
thumsrechtes bleibt, obwohl die Befugniss über die Sache des- 
selben zu verfügen, dem Vormunde zusteht. Die Dispositions- 
befugniss können wir daher mit dem Begriff des „Rechtes“ nicht 
identificiren ®2); wir müssen dieselbe vielmehr als ein Begriffs- 
element dessen, was man im technischen Sinne „Recht“ nennt, 
betrachten und uns darüber klar sein, dass die Befugniss zur 
Willensdisposition auch einem anderen Subjecte, als dem Rechts- 
subjecte zustehen kann. Wenn es gelingt diese Auffassung in 
der Rechtswissenschaft unserer Zeit zur Herrschaft zu bringen, 
921) Vgl. WmpscHEi, Pand. $49 Anm. 3, Bruns, Kl. Schr. II. S. 455, 
LEoNHARD in Grünhut’s Ztschr. X. S. 30. — #22) Diese Identificirung liegt 
der Ausführung BıerLıne’s, Kritik der jur. Grundbegriffe II. S. 30 ff. zu
	        
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