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6) den Verkehr mit Sprengstoffen, einschliesslich deren An-
fertigung °”),
7) den Verkehr mit Petroleum °®),
8) die Feuersicherheit der Theater °°),
rechnen, welche im Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den
Jahren 1877 bis 1881 Theil III S. 199 abgedruckt ist, wodurch eine Polizei-
Verordnung über das Velocipedfahren nicht als ausschliesslich zur Sicher-
heits-Polizei gehörig bezeichnet wird; im Gegensatz hierzu hat der Polizei-
Präsident zu Hannover am 7. September 1887 unbeanstandet eine Polizei-
Verordnung zur Regelung des Velocipedfahrens in den Formen einer sicher-
heitspolizeilichen Verordnung erlassen. Früher enthielt das Ministerial-Blatt
unter der Oberabtheilung „Polizei-Verwaltung“* neben der Unterabtheilung
„Sicherheits-Polizei“ auch eine solche mit der Bezeichnung „Polizei gegen
Unglücksfälle“, welche in Anknüpfung an $ 10 Theil II Tit. 17 Allg. Land-
recht nur als eine Parallele zur Sicherheits-Polizei aufgefasst werden kann
und später einging. Viele der unter ihr aufgeführten Gegenstände, wie die
Vorschriften über das Fahren mit Schlitten ohne Deichseln (1840 S. 125) und
einige andere, welche ich an den betreffenden Stellen nennen werde (siehe
Anm. 57—59, 78, 79, 81, 82), sind unter die Gegenstände der Sicherheits-
Polizei aufgenommen, während Anderes, was mit der Sicherheits-Polizei nichts
zu thun hat, in besondere Abtheilungen gefasst ist (vgl. Anm. 59, 81).
>”) das. 1873 S. 303, 1885 S. 17, 104, 186; 1888 S. 4, 196; früher
wurde auch der Verkehr mit Sprengstoffen (vgl. z. B. 1840 S. 371, 482; 1841
S. 69, 1842 S. 375, 1843 S. 169, 261, 286, 1844 S. 102, 1845 S. 130, 1847
S. 90, 1862 S. 11 u, a. m.) oder das Umgehen mit Schusswaffen zur Unfall-
Polizei gerechnet (z. B. 1840 S. 157, 1847 S. 289).
58) das. 1885 S. 146, 1886 S. 20; früher z. B. 1868 S. 100 und 1869
S. 79 wurden die Bestimmungen über den Verkehr mit Petroleum unter der
Polizei gegen Unglücksfälle aufgeführt (siehe Anm. 56).
60) das. 1885 S. 252. Es wird darauf hin die Feuer-Polizei überhaupt
hierher zu rechnen scin, welche früher auch unter der Rubrik „Polizei gegen
Unglücksfälle*, wie z. B. die Aufbewahrung selbstentzündlicher und ätzender
Stoffe (1840 S. 469, 1841 S. 338), Aufbewahrung des Maschinenausputzes in
Wollspinnereien (1862 S.307), Entzündbarkeit von Kleidern auf Theatern u.s. w.
(1869 S. 270), Aufbewahrung von Streichhölzern (1843 S. 29), oder auch
unter der Bezeichnung „Feuer-Polizei und Feuer-Societätswesen*, wie das
feuergefährliche Tabakrauchen (1840 S. 18, S. 242; 1844 S. 249), das Auf-
stellen von Strohdiemen (1842 S. 210, 346; 1845 S. 70, 223; 1847 S. 49),
die feuersichere Anlage von Zündholzdarröfen (1842 S. 402), Aufbewahrung
des Maschinenputzes in Wollspinnereien (1843 S. 157), (welche uns 1862
unter der Polizei gegen Unglücksfälle begegnet), der Erlass von Feuer-