Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

Literatur. 
  
Lehrbuch des deutschen Strafrechtes von Dr. A. Merkel, Professor 
in Strassburg i..E. Verlag von Ferdinand Enke in Stuttgart. 1889. 
Als einen in sich abgeschlossenen Band der in dem vorgenannten 
Verlage seit mehreren Jahren erscheinenden „Juristischen Handbibliothek“ 
hat der Verfasser des vorliegenden Werkes ein Lehrbuch des Deutschen 
Strafrechtes geschaffen, welches nicht nur das gemeinsame Ziel jener Hand- 
bibliothek, „in mustergültiger Bearbeitung knappe Kompendien der einzelnen 
Zweige des öffentlichen Rechtes zu schaffen, dem akademischen Studium wie 
der Praxis solche Lehrbücher zu bieten, welche ohne Schädigung der Ueber- 
sichtlichkeit auch für die einzelnen Rechtsfragen ausreichende Hinweise zu 
bieten und strenge Wissenschaftlichkeit mit klarer Darstellung zu verbinden“, 
vollkommen erreicht hat, sondern auch den umfangreicheren Lehrwerken 
über das Strafrecht gegenüber nach Inhalt und Form der Darstellung eine 
vollberechtigte selbständige Bedeutung beanspruchen kann. 
Nach einer Einleitung über den Begriff des Strafrechtes, über die Straf- 
gesetze des Deutschen Reiches und über das Verhältniss des Reichsstraf- 
rechtes zum Landesstrafrecht theilt der Verfasser seine Darstellung herge- 
brachter Massen in einen allgemeinen und einen besonderen Theil, von denen 
der erstere in drei Unterabtheilungen die Lehren von den strafbaren Hand- 
lungen, von den Strafen und von der Verbindung von strafbaren Handlungen 
und Strafen und das Herrschaftsgebiet der Strafgesetze behandelt. Abweichend 
von dem System des Reichsstrafgesetzbuches und der Eintheilung der meisten 
vorhandenen Lehrbücher hat der Verfasser die Lehre von den strafbaren 
Handlungen der Lehre vom Begriff und Zweck der Strafen vorangestellt 
und durch diese Anordnung des Lehrstoffes unzweifelhaft dem Interesse des 
akademischen Studiums besonders Rechnung getragen. Im Gegensatz zu der 
weit verbreiteten Meinung, dass der Begriff der Strafe in der logischen 
Ordnung demjenigen des Verbrechens vorangehen müsse, weist er nicht mit 
Unrecht darauf hin, dass man dies unmöglich mit E. Bzaussıre (Le principe 
du droit 1888) aus dem Namen des Strafrechtes folgern könne, da man doch 
auch aus dem Namen der medizinischen Wissenschaften nicht entnehmen 
würde, dass der Begriff der Medikamente das Prius sei im Verhältniss zu
	        
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