Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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der Schluss ist einer Erläuterung der Begriffe „Steuerkapital“ und „Steuer- 
fuss“, sowie einer kurzen Darstellung der badischen Steuerverwaltung ge- 
widmet (III und IV S. 49—70). — 
Der zweite Theil des Buches (S. 70—253) enthält die Gesetzestexte 
nebst den dazu ergangenen Verordnungen mit kurzen erläuternden An- 
merkungen und sachdienlichen Verweisungen nach Materien geordnet unter 
folgenden fünf Rubriken: 
I. Grund- und Gebäude-, bezw. (wie im Text gesagt ist) Häusersteuer 
(S. 1—58); II. Gewerbesteuer S. 59—92); III. Kapitalrentensteuer (S.93—127); 
IV. Einkommensteuer (S. 128—188°); V. Steuerverwaltung (S. 189—253). — 
Ein kurzes Sachregister, welches am Schlusse beigefügt ist, erleichtert 
den praktischen Gebrauch. — 
Das Büchlein, welches in dem bequemen Format der Handbibliothek 
erschienen ist, kann allen Praktikern, sowie denen, welche sich eine Kennt- 
niss der badischen Gesetze und Verordnungen über die direkten Steuern 
verschaffen wollen, nur aufs Wärmste empfohlen werden. 
Der III. Band der vorgedachten Handbibliothek (Freiburg 1888; XII. u.300 
S.) enthält die badischen GesetzeüberErwerbundBelastungdes@Grund- 
eigenthums mit Einleitung, Anmerkungen und Register. Heraus- 
gegeben von Hofrath Dr. W. Behaghel, Professor an der Universität Freiburg. 
Demselben ist in gleicher Weise, wie dem vorstehend angezeigten 
Buche, eine orientirende systematische Einleitung vorausgeschickt. Diese 
erläutert in kurzer gedrängter Darstellung: das Grundeigenthum und seine 
Grenzen; besondere Grundeigenthumsverhältnisse; Erwerb des Grundeigen- 
thums; die Beschränkungen des Grundeigenthümers in Ausübung seiner 
Eigenthumsbefugnisse; die Belastung des Grundeigenthums. Dass diese Dar- 
stellung, welche ständig die einschlägigen Gesetzesparagraphen anführt, 
den Anspruch auf Richtigkeit erheben darf, versteht sich bei dem Ver- 
fasser, einem bewährten Kenner des badischen Rechts, von selbst; so dass 
wir in dieser Beziehung eine eingehende Nachprüfung für überflüssig gehalten. 
Der sich an die Einleitung anschliessende Abdruck der Gesetzestexte 
zerfällt in drei Hauptrubriken: \ 
Die erste gibt den hier in Betracht kommenden Theil des Badischen 
Landrechtes nebst dem II. Einführungsedikt zu demselben vom 22. Dezbr. 
1809 wieder (S. 43—141); die zweite enthält unter 29 Nummern „die Ge- 
setze mit Ergänzungen zum Landrecht“ (S. 142—227); in der dritten 
sind „die Vorschriften über Grund- und Pfandbuchführung“ zum 
Abdruck gelangt (S. 228—296). 
Kurze Verweisungen und Anmerkungen, sowie ein Sachregister er- 
leichtern die Benutzung des Textes. — 
Auch dieses Büchlein dürfte den badischen Praktikern, insbesondere den 
mit der Grund- und Pfandbuchführung betrauten Gemeinderäthen und Grund- 
und Pfandbuchsführern eine willkommene Gabe sein. — Neukamp. 
 
	        
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