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der Schluss ist einer Erläuterung der Begriffe „Steuerkapital“ und „Steuer-
fuss“, sowie einer kurzen Darstellung der badischen Steuerverwaltung ge-
widmet (III und IV S. 49—70). —
Der zweite Theil des Buches (S. 70—253) enthält die Gesetzestexte
nebst den dazu ergangenen Verordnungen mit kurzen erläuternden An-
merkungen und sachdienlichen Verweisungen nach Materien geordnet unter
folgenden fünf Rubriken:
I. Grund- und Gebäude-, bezw. (wie im Text gesagt ist) Häusersteuer
(S. 1—58); II. Gewerbesteuer S. 59—92); III. Kapitalrentensteuer (S.93—127);
IV. Einkommensteuer (S. 128—188°); V. Steuerverwaltung (S. 189—253). —
Ein kurzes Sachregister, welches am Schlusse beigefügt ist, erleichtert
den praktischen Gebrauch. —
Das Büchlein, welches in dem bequemen Format der Handbibliothek
erschienen ist, kann allen Praktikern, sowie denen, welche sich eine Kennt-
niss der badischen Gesetze und Verordnungen über die direkten Steuern
verschaffen wollen, nur aufs Wärmste empfohlen werden.
Der III. Band der vorgedachten Handbibliothek (Freiburg 1888; XII. u.300
S.) enthält die badischen GesetzeüberErwerbundBelastungdes@Grund-
eigenthums mit Einleitung, Anmerkungen und Register. Heraus-
gegeben von Hofrath Dr. W. Behaghel, Professor an der Universität Freiburg.
Demselben ist in gleicher Weise, wie dem vorstehend angezeigten
Buche, eine orientirende systematische Einleitung vorausgeschickt. Diese
erläutert in kurzer gedrängter Darstellung: das Grundeigenthum und seine
Grenzen; besondere Grundeigenthumsverhältnisse; Erwerb des Grundeigen-
thums; die Beschränkungen des Grundeigenthümers in Ausübung seiner
Eigenthumsbefugnisse; die Belastung des Grundeigenthums. Dass diese Dar-
stellung, welche ständig die einschlägigen Gesetzesparagraphen anführt,
den Anspruch auf Richtigkeit erheben darf, versteht sich bei dem Ver-
fasser, einem bewährten Kenner des badischen Rechts, von selbst; so dass
wir in dieser Beziehung eine eingehende Nachprüfung für überflüssig gehalten.
Der sich an die Einleitung anschliessende Abdruck der Gesetzestexte
zerfällt in drei Hauptrubriken: \
Die erste gibt den hier in Betracht kommenden Theil des Badischen
Landrechtes nebst dem II. Einführungsedikt zu demselben vom 22. Dezbr.
1809 wieder (S. 43—141); die zweite enthält unter 29 Nummern „die Ge-
setze mit Ergänzungen zum Landrecht“ (S. 142—227); in der dritten
sind „die Vorschriften über Grund- und Pfandbuchführung“ zum
Abdruck gelangt (S. 228—296).
Kurze Verweisungen und Anmerkungen, sowie ein Sachregister er-
leichtern die Benutzung des Textes. —
Auch dieses Büchlein dürfte den badischen Praktikern, insbesondere den
mit der Grund- und Pfandbuchführung betrauten Gemeinderäthen und Grund-
und Pfandbuchsführern eine willkommene Gabe sein. — Neukamp.