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9) die Massregeln gegen die Reblauskrankheit®).
Auf die im Ministerialblatt nicht zur Sicherheits-Polizei gerech-
nete Pass- und Bau-Polizei werde ich weiter unten zurückkommen.
B. Gerichtliche Entscheidungen.
I. Der Competenz-Gerichtshof hat am 8. März
1856 die Wege-Polizei als zur Sicherheits-Polizei gehörig be-
zeichnet ®').
II. Das Ober-Verwaltungs-Gericht hat dem
Gebiete der Sicherheits-Polizei zuerkannt:
1) Die Wege-Polizei, z. B. Sicherung der Wege überhaupt
gegen Unglücksfäle auf denselben ©), Anlegung von
Kellerschachten in Strassen $°), das Anbringen von Stachel-
drahtzäunen an Wegen‘), die Absperrung einer schad-
haften Brücke °), auch bezüglich der Privatwege, sofern
dieselben der allgemeinen Benutzung frei stehen, während
derselbe Gerichtshof die Herstellung und Unterhaltung
der Wege in einen gefahrlosen sichern Zustand vom
(sebiet der Sicherheits-Polizei ausgeschlossen hat °°);
2) die Beleuchtung von Treppen und Fluren in bewohnten
Häusern 7);
polizei-Ordnungen (1837 S. 233, 327) aufgeführt wurde. Vgl. auch Anm. 68,
69 und 72,
60) das. 1885 S. 251.
e1) das. 1856 S. 152.
02) BINSEEL a. a. O. Bd. VII S. 380.
08) das. V S. 408.
4) das. VII S. 316.
66) das, VI S. 11.
ee) das. IX S. 11. Damit stimmte auch das Ober-Appellations-Gericht
zu München (OPPENHoFF, Straf-Gesetzbuch für das Deutsche Reich $ 366
Anm. 33—34) überein, indem dasselbe den Schutz des Strassenkörpers, so-
weit dessen Beschädigung eine Störung der Sicherheit zur Folge hat, die
Fahrordnungen, das Verbot, Hunde ohne Aufsicht umherlaufen zu lassen, zur
Sicherheits-Polizei rechnet.
e7) Entscheidung des Ober-Verwaltungs-Gerichts Bd. XII S. 390.