Aufsätze.
Inwieweit steht Art.2 der Reichsverfassung einer
landesrechtlichen Regelung der Dauer der Arbeits-
zeit in den Bergwerken entgegen?
Von
NEUKAMP, Amtsrichter in Bochum.
Die amtliche „Denkschrift über die Untersuchung der Arbeiter-
und Betriebsverhältnisse in den Steinkohlenbezirken“ behandelt
8. 21—26 unter den Ueberschriften „Schichtdauer“ und „Ueber-
schichten“ die Frage der Dauer der Arbeitszeit in den Bergwerken
und streift auch das Problem, inwieweit einer übermässigen Aus-
dehnung der Arbeitszeit im Interesse der Arbeiter entgegenge-
treten werden kann. —
Da in der Denkschrift S. 24 anerkannt worden, dass nach
Lage der gegenwärtigen Gesetzgebung ein Uebermass von Ueber-
schichten nicht bloss vorkommen kann, sondern, wenn auch nur
vereinzelt, hie und da thatsächlich gefordert und geleistet ist, so
tritt die von mir bereits in der Abhandlung: „Vertragsbruch und
Ueberschichten“ (BRASSERT’s Archiv für Bergrecht 1889 8. 560 ff.)
besprochene Frage der Einführung einer Maximalarbeitszeit aus
dem Rahmen der akademischen Erörterung heraus in das Gebiet
praktischer, legislativ-politischer Erwägung.
Einer Verwirklichung ist der von mir entwickelte Gedanke
ganz unerwartet durch die neuesten epochemachenden Kaiser-
lichen Erlasse vom 4. Februar 1890 näher gerückt, indem es in
dem zweiten derselben u. A. wörtlich heısst:
Archiv für Öffentliches Recht. V. 3. 22