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„Diese Prüfung hat davon auszugehen, dass es eine der Auf-
gaben der Staatsgewalt ist, die Zeit, die Dauer und die Art
der Arbeit so zu regeln, dass die Erhaltung der Gesund-
heit, die Gebote der Sittlichkeit, die wirthschaftlichen Bedürf-
nisse der Arbeiter und ihr Anspruch auf gesetzliche Gleichberech-
tigung gewahrt bleiben.“
Gerade der hier betonte Gesichtspunkt, dass im Interesse
des Schutzes der Gesundheit der Arbeiter eine gesetzliche
Regelung der Arbeitszeit erforderlich sei, hat bereits in meinem
vorstehend gedachten Aufsatz eine eingehende Erörterung gefun-
den, wobei ich zu dem Resultate gelangt bin, dass eine auf Grund
statistischer, technischer und ärztlicher Gutachten zu ermittelnde
Maximalarbeitszeit durch ein Reichsgesetz für die einzelnen
Industriezweige oder einige derselben festzustellen sei. —
Demgegenüber erkennt zwar die amtliche Denkschrift (8. 21
u. 25) an, dass unter Umständen die gegenwärtige Dauer der
Arbeitszeit in den Bergwerken einzuschränken sei; sie hält aber
anscheinend eine Regelung im Wege der Polizeiverordnung für
zulässig und ausreichend. — Es heisst nämlich in der Denkschrift
wörtlich wie folgt (S. 20):
„Den Staatsbehörden steht nach der augenblicklichen Lage
der Gesetzgebung ein Einfluss auf die Länge der täglichen Arbeits-
zeit (Schichtdauer) nicht zu. Die Schichtdauer unterliegt vielmehr
als Bestandtheil des Arbeitsvertrages der freien Vereinbarung der
Betheiligten. Zu Einschränkungen ist die Bergpolizei auf Grund
des 8 196 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 nur
in dem Falle befugt, wenn „die Sicherheit des Lebens und der
Gesundheit der Arbeiter“ in Frage steht.
Von diesem Gesichtspunkt aus hat z. B. das Königliche
Oberbergamt zu Dortmund im Wege der Bergpolizeiverordnung
schon seit Jahren verboten, dass bei Temperaturen von über
29 Grad Celsius der Arbeiter länger als 6 Stunden beschäftigt
werde.“