Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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geschähen, dass das Reichsrecht ausdrücklich auf die Landes- 
gesetzgebung verweist oder erklärt, es wolle dieselbe unberührt 
lassen oder dass es Anordnungen nur trifit, sofern nicht das 
Landesgesetz abweichende Festsetzungen enthält. Steht demnach 
einmal fest, dass eine Materie grundsätzlich durch ein Reichsgesetz 
geregelt ist, so ist für ein Landesgesetz nur da und nur dann 
Raum, wenn das Reichsrecht den Erlass desselben ausdrücklich 
gestattet; ob dies der Fall, das kann und wird also regelmässig 
nicht zweifelhaft sein, da das Reichsgesetz selbst hierüber wort- 
deutlichen Aufschluss gibt. — 
Wenden wir nun diese Principien auf den vorliegenden Fall 
an, so ergibt sich Folgendes: 
Nach Art. 4 No. 1 der Reichsverfassung gehören zur Zu- 
ständigkeit der Reichsgesetzgebung u. A. auch die Bestimmungen 
über den Gewerbebetrieb. — 
Dementsprechend hat das Reich den Gewerbebetrieb grund- 
sätzlich durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (B. G.-Bl. 
S. 245) geregelt, so dass also gemäss’den vorstehend entwickelten 
Auslegungsprincipien landesgesetzliche Normen des Gewerberechtes 
nur soweit in Kraft geblieben sind oder fernerhin erlassen werden 
können, als das Reichsrecht dies ausdrücklich zulässt. — 
Der 86 der R.-G.-O. in der Fassung des Gesetzes vom 
21. Juni 1869 bestimmt nun ausdrücklich: 
„Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf das 
Bergwesen (vorbehaltlich der Bestimmungen der 88 152, 153, 
154) u. s. w. & 154 erklärt sodann die 88 128—139 der G.-O. 
auch auf „die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken für an- 
wendbar". — 
Durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1883 (R.-G.-Bl. 
S. 159) betr. Abänderung der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
hat sodann der $ 6 folgende Fassung erhalten: 
„Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die 
Fischerei u s. w.“ — „Auf das Bergwesen — — — findet
	        
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