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das Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche
Bestimmungen darüber enthält. —
Nach Art. 14 desselben Gesetzes lautet nunmehr & 154
Abs. 3 der G.-O.:
„in gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen
der 88 115 —119, 135—139°, 152 u. 153 auf die Besitzer und
Arbeiter von DBergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten
oder unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben.“ —
Demnach ist also der Regelgrundsatz, dem zufolge die Ge-
werbeordnung auch auf das Bergwesen Anwendung finden würde,
durch ausdrückliche Vorschrift des Gesetzes dahin umgewandelt,
dass das Bergwesen von den allgemeinen Vorschriften der R.-G.-O.
nur insoweit betroffen wird, als diese solches ausdrücklich an-
ordnet.
Diese Ausnahme von der Regel ist nun aber eben als Aus-
nahme strikte zu interpretiren; und darum die R.-G.-O. jedenfalls
soweit in vollem Umfange auf das Bergwesen anzuwenden, als das
Gesetz dies wortdeutlich vorschreibt. — Dass dieser Auslegungs-
grundsatz hier mit Recht zur Geltung gelangt, ergibt sich auch
schon aus der jetzigen Fassung des $ 6 der R.-G.-O.; während
nämlich die alte Fassung grundsätzlich das Bergwesen von den
Vorschriften der R.-G.-O. ausschloss, sagt der $ 6 in seiner jetzigen
Fassung, dass die R.-G.-O. auch auf das Bergwesen Anwendung
findet, allerdings nur soweit dieR.-G.-O. diese Anwendung zulässt. —
Betrachten wir nun den Inhalt der auf das Bergwesen für
anwendbar erklärten 88 115—119; 135—139° und 152 u. 153
der R.-G.-O., so ergibt sich, dass dieselben sich in 3 Gruppen
zerlegen lassen.
Die 88 115—119 behandeln das Verbot des sog. Truck-
systems; die 88 135—139°® die Dauer der Arbeitszeit jugendlicher
und weiblicher Arbeiter; die $$ 152 u. 153 die Coalitionsfreiheit
und die Bestrafung von Ausschreitungen bei Coalitionen.
In diesen drei Beziehungen gilt also alles dasjenige, was für