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Normen nicht in Widerspruch stehen. — Soweit das Reich An-
ordnungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der
Arbeiter getroffen, cessirt die Thätigkeit der Landesgesetzgebung
und die Polizeiverordnungsgewalt der Landesbehörden. —
Eine Bergpolizeiverordnung also, welche die gesetzlich gere-
gelte Maximalarbeitszeit der jugendlichen Arbeiter niedriger nor-
mirt, als dies durch die R.-G.-O. vorgesehen, würde wegen der
Vorschrift des Art. 2 der Reichsverfassung irgend welchen An-
spruch auf Rechtsgültigkeit nicht haben. —
Wenn demnach die Polizeiverordnung des Kgl. Oberberg-
amtes zu Dortmund vom 14. Juni 1884 generell vorschreibt, dass
bei dem unterirdischen Grubenbetriebe ein Bergarbeiter in einer
Temperatur von 29 Grad Oelsius und darüber nicht mehr als
6 Stunden täglich beschäftigt werden darf, so verstösst diese Vor-
schrift jedenfalls, soweit sie die jugendlichen Arbeiter im Alter
von 14—16 Jahren betrifft, gegen den 8 135 der R.-G.-O. —
Sollte in der That ein Bedürfniss vorliegen, die Beschäfti-
gungszeit der jugendlichen Arbeiter wegen hoher Temperaturen
oder aus sonstigen Rücksichten für ihre Gesundheit abzukürzen, so
ist zu diesem Behufe der reichsgesetzlich vorgeschriebene Weg zu
beschreiten. Der $ 139* der R.-G.-O. schreibt nämlich vor:
„Durch Beschluss des Bundesrathes kann die Verwendung
von jugendlichen Arbeitern, sowie von Arbeiterinnen für gewisse
Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für Gesund-
heit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich untersagt oder von
besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden.“ — — —
Die durch Beschluss des Bundesrathes getroffenen Bestimmungen
sind dem nächstfolgenden Reichstage vorzulegen. Sie sind ausser
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies verlangt.“
Diese Gesetzesvorschrift, welche nur dem Bundesrath —
obendrein nur unter nachträglicher Genehmigung des Reichstages
— gestattet, unter Umständen die gesetzlich fixirte Maximal-
arbeitszeit für jugendliche Arbeiter im Interesse ihrer Gesund-