Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Maximalarbeitszeit (einschliesslich der Ueberschichten) erwach- 
sener Personen durch Polizeiverordnungen kürzer zu normiren, 
als dies für jugendliche Arbeiter reichsgesetzlich zulässig ist, 
so muss auch betrefis der Ueberschichten von einer Regelung 
im Polizeiverordnungswege abgesehen werden. 
Als Endergebniss vorstehender Untersuchungen stelle ich 
demnach folgende Sätze auf: 
1. Der Art. 2 der Reichsverfassung in Verbindung mit den 
88 6, 154 u. 135--139° der R.-G.-O. steht einer von den reichs- 
gesetzlichen Vorschriften abweichenden Regelung der Arbeits- 
zeit der jugendlichen Arbeiter in den Bergwerken, insbesondere 
auch einer Verkürzung der reichsgesetzlich normirten Maximal- 
arbeitszeit im Wege der Landesgesetzgebung oder vermittelst berg- 
polizeilicher Vorschriften entgegen. 
2. Es empfiehlt sich desshalb, da, wo das Bedürfniss einer 
Maximalarbeitszeit für Bergleute hervortritt, auch für erwach- 
sene Arbeiter, nicht, wie die amtliche Denkschrift anregt, den 
Weg der Polizeiverordnung zu beschreiten, obwohl einer derartigen 
Regelung gesetzlich nichts entgegenstehen würde, sondern vielmehr 
auch für diese das Maximalmass der Arbeitszeitdauer vermittelst 
eines Reichsgesetzes (durch entsprechende Abänderung der Reichs- 
gewerbeordnung) festzusetzen.
	        
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