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Maximalarbeitszeit (einschliesslich der Ueberschichten) erwach-
sener Personen durch Polizeiverordnungen kürzer zu normiren,
als dies für jugendliche Arbeiter reichsgesetzlich zulässig ist,
so muss auch betrefis der Ueberschichten von einer Regelung
im Polizeiverordnungswege abgesehen werden.
Als Endergebniss vorstehender Untersuchungen stelle ich
demnach folgende Sätze auf:
1. Der Art. 2 der Reichsverfassung in Verbindung mit den
88 6, 154 u. 135--139° der R.-G.-O. steht einer von den reichs-
gesetzlichen Vorschriften abweichenden Regelung der Arbeits-
zeit der jugendlichen Arbeiter in den Bergwerken, insbesondere
auch einer Verkürzung der reichsgesetzlich normirten Maximal-
arbeitszeit im Wege der Landesgesetzgebung oder vermittelst berg-
polizeilicher Vorschriften entgegen.
2. Es empfiehlt sich desshalb, da, wo das Bedürfniss einer
Maximalarbeitszeit für Bergleute hervortritt, auch für erwach-
sene Arbeiter, nicht, wie die amtliche Denkschrift anregt, den
Weg der Polizeiverordnung zu beschreiten, obwohl einer derartigen
Regelung gesetzlich nichts entgegenstehen würde, sondern vielmehr
auch für diese das Maximalmass der Arbeitszeitdauer vermittelst
eines Reichsgesetzes (durch entsprechende Abänderung der Reichs-
gewerbeordnung) festzusetzen.