Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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mit der Territorialität desselben durchaus vereinbar ist. Dies 
Princip besagt lediglich, dass das inländische Processrecht nur 
im Inland, nicht im Ausland, Geltung besitze d. h. auf Pro- 
cesse und Theile von solchen Anwendung zu finden habe. Es 
ergibt sich aus ihm die sehr wesentliche rechtliche Schranke, dass 
nach Massgabe des inländischen Processrechtes im Ausland keine 
Processhandlungen vorgenommen werden dürfen. Es besagt aber 
in keiner Weise, dass die Personen, gegen welche im Inland 
Processe geführt oder einzelne Processhandlungen insbesondere 
Zwangsmassregeln vorgenommen werden sollen, sich im Inland 
befinden müssten. Die wechselseitige Anerkennung der souveränen 
Staaten führt eben nur dazu, dass jeder derselben Akte der Staats- 
gewalt nur auf seinem Gebiet vornimmt; dass sich aber die Wir- 
kung dieser letzteren auf die in diesem Gebiet befindlichen Per- 
sonen beschränken müsse, davon ist keine Rede. 
Treten wir nun an die Betrachtung des geltenden deutschen 
Strafprocessrechtes heran, so ist zunächst festzuhalten, dass sich 
nirgends eine Hindeutung auf die von der herrschenden Meinung 
behauptete Beschränkung findet. Das Einführungsgesetz spricht 
nur aus, dass die Str.-P.-O. „im ganzen Umfang des Reiches“ in 
Kraft treten solle; das G.-V.-G. besagt in den 88 18ff., dass 
sich die inländische Gerichtsbarkeit auf gewisse Personen nicht 
erstrecke, deren Aufenthalt sm Inland vorausgesetzt wird. Daraus 
kann darauf geschlossen werden, dass die anderen im Inland 
weilenden Menschen der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen ; 
ein Schluss bezüglich der im Ausland befindlichen Menschen ist 
aber daraus nicht zu ziehen. 
Dagegen existiren zahlreiche Bestimmungen, aus welchen mit 
jeder nur wünschenswerthen Deutlichkeit hervorgeht, dass das 
Gesetz auch ein Verfahren gegen Personen, die sich im Ausland 
aufhalten, für zulässig erachtet. 
So zunächst Str.-P.-O. 8 40: 
„Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, welchem
	        
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