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mit der Territorialität desselben durchaus vereinbar ist. Dies
Princip besagt lediglich, dass das inländische Processrecht nur
im Inland, nicht im Ausland, Geltung besitze d. h. auf Pro-
cesse und Theile von solchen Anwendung zu finden habe. Es
ergibt sich aus ihm die sehr wesentliche rechtliche Schranke, dass
nach Massgabe des inländischen Processrechtes im Ausland keine
Processhandlungen vorgenommen werden dürfen. Es besagt aber
in keiner Weise, dass die Personen, gegen welche im Inland
Processe geführt oder einzelne Processhandlungen insbesondere
Zwangsmassregeln vorgenommen werden sollen, sich im Inland
befinden müssten. Die wechselseitige Anerkennung der souveränen
Staaten führt eben nur dazu, dass jeder derselben Akte der Staats-
gewalt nur auf seinem Gebiet vornimmt; dass sich aber die Wir-
kung dieser letzteren auf die in diesem Gebiet befindlichen Per-
sonen beschränken müsse, davon ist keine Rede.
Treten wir nun an die Betrachtung des geltenden deutschen
Strafprocessrechtes heran, so ist zunächst festzuhalten, dass sich
nirgends eine Hindeutung auf die von der herrschenden Meinung
behauptete Beschränkung findet. Das Einführungsgesetz spricht
nur aus, dass die Str.-P.-O. „im ganzen Umfang des Reiches“ in
Kraft treten solle; das G.-V.-G. besagt in den 88 18ff., dass
sich die inländische Gerichtsbarkeit auf gewisse Personen nicht
erstrecke, deren Aufenthalt sm Inland vorausgesetzt wird. Daraus
kann darauf geschlossen werden, dass die anderen im Inland
weilenden Menschen der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen ;
ein Schluss bezüglich der im Ausland befindlichen Menschen ist
aber daraus nicht zu ziehen.
Dagegen existiren zahlreiche Bestimmungen, aus welchen mit
jeder nur wünschenswerthen Deutlichkeit hervorgeht, dass das
Gesetz auch ein Verfahren gegen Personen, die sich im Ausland
aufhalten, für zulässig erachtet.
So zunächst Str.-P.-O. 8 40:
„Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, welchem