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Strafverfahren gegen Personen, die sich im Ausland befinden,
durchzuführen. Es ist ein im Inland zur Anwendung zu bringendes
Zwangsmittel gegen Personen, die im Ausland weilen.
Auf den Fall, dass ein im Ausland befindlicher Angeklagter
zur Hauptverhandlung nach dem Inland geladen werden soll,
nimmt ganz ausdrücklich noch 8 337 Bezug, der von der Erthei-
lung des sicheren Geleites an denselben handelt.
Die 88 470ff. behandeln ein Strafverfahren gegen Abwesende
(im technischen Sinn), welche sich der Wehrpflicht entzogen
haben.
Endlich gehören die Auslieferungsverträge hierher. Der
Natur der Sache nach ist in ihnen von der Voraussetzung aus-
gegangen, dass die Zulässigkeit des Strafverfahrens nicht von der
Anwesenheit desselben im Inland abhängt. Die Contrahenten
verpflichten sich ja gerade, die von dem einen Theil angeordnete
Verhaftung des nunmehr in dem anderen Staat weilenden Be-
schuldigten zur Ausführung zu bringen! Dass die Strafverfolgung
noch während des Aufenthaltes des Verbrechers in dem ersuchen-
den Staat begonnen habe, wird, soviel ich sehe, in den von Deutsch-
land abgeschlossenen Verträgen nirgends gefordert.
Vielleicht ist es nicht überflüssig zu betonen, dass mit der
hier erörterten Frage der 8 229 der Str.-P.-O. gar nichts zu
thun hat. Derselbe schreibt vor, dass gegen einen ausgebliebenen
Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet. Denn dieser
Paragraph ist ganz gleichmässig zur Anwendung zu bringen, mag
sich der Beschuldigte im Inland oder im Ausland befinden. Es
kann also aus ihm ein Schluss auf die Grenzen der Gerichtsbar-
keit schlechterdings nicht gezogen werden, um so weniger, da er
nicht einmal ausnahmslos gilt. Die Bestimmung ist rein pro-
cessual, hier aber handelt es sich um staatsrechtliche oder völker-
rechtliche Principienfragen. Die Existenz des $ 229 führt ja
selbstverständlich dazu, dass in zahllosen Fällen ein Strafverfahren
gegen Personen im Ausland bis zu Ende nicht durchgeführt wer-
Archiv für öffentliches Recht. V. 3. 93