Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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den kann, und desshalb, weil man dies voraussieht, überhaupt 
gar nicht begonnen wird. Aber es bleibt ein grober Fehler, diese 
rein thatsächliche Conseguenz mit einer juristischen, nämlich 
durch die Grundsätze des Staats- oder Völkerrechtes gebotenen 
Schranke zu verwechseln. — 
Allgemeine Erwägungen zeigen nun auch, wie mir scheint, 
in völlig einleuchtender Weise, dass sich das positive Recht füg- 
lich auf keinen anderen Standpunkt stellen konnte, als dass es 
die Zulässigkeit des Strafverfahrens vom Aufenthalt des Beschul- 
digten unabhängig machte. Das Str.-G.-B. 8 3 proclamirt zunächst 
den Grundsatz, dass die Strafgesetze des Deutschen Reiches auf 
alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen An- 
wendung finden. Soll nun der Thäter sich dem processualen 
Einschreiten des Inlandes von Rechtswegen dadurch entziehen 
dürfen, dass er sich in’s Ausland begiebt? Wer hier mit dem 
Einwand kommt, dass die Strafverfolgung gerade desshalb zu- 
lässig bleibe, weil und insofern der Thäter in der Absicht sich 
ihr zu entziehen, in’s Ausland geflüchtet ist — irrt in doppelter 
Beziehung. Zunächst handelt es sich nicht um diesen Fall allein. 
Es mag ein fahrlässiges Verbrechen in Frage stehen und der 
Thäter etwa gar keine Kenntniss davon haben, dass sein Verhalten 
den rechtswidrigen Erfolg herbeigeführt hat. Er ist also in’s 
Ausland gegangen, nicht um sich der bereits eingeleiteten Straf- 
verfolgung zu entziehen, sondern aus anderen Gründen, etwa um 
nach seinem Domicil zurückzukehren. Sodann aber wird übersehen, 
dass das Verhalten des Beschuldigten, mag es nun sein, wie es 
wolle, nimmermehr dem Inland die Berechtigung geben kann, 
in die Rechtssphäre eines anderen Staates überzugreifen. Dies 
zeigt sich ja auch insofern sehr deutlich, als gegen den Beschul- 
digten, welcher in’s Ausland floh, um sich der im Inland gegen 
ihn eingeleiteten Strafverfolgung zu entziehen, nimmermehr im 
Ausland Zwangsmassregeln vom Inland verhängt werden dürfen. 
Napoleon I. hat freilich den Herzog von Enghien auf badischem
	        
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