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des Beschuldigten im Inland erfolgt ist und dieser sich dann dem
Verfahren durch die Flucht entzieht.
Im weiteren Verlaufe stellt der Verfasser sogar die ungeheuer-
liche Behauptung auf, dass weitergehende Bestimmungen, d. h.
solche, in denen keine Rücksicht darauf genommen wird, ob der
Beschuldigte „je einen Fuss in das angeblich von ihm geschädigte
Land hineingesetzt hatte“, „zu völkerrechtlicher Wirksamkeit nicht
gelangen könnten“. Dies würde auf eine nicht zu duldende Freiheits-
beschränkung des Fremden herauskommen. „Die heimathliche Re-
gierung würde nicht bloss berechtigt, sie würde ihren Bürgern
gegenüber verpflichtet sein, gegen solche Evocationen ihrer im
Land verweilenden Angehörigen einzuschreiten.“ Demgemäss wer-
den dann (S. 380 Anm. 79, S. 384) eine Reihe von Gesetzen
angeführt, welche „völkerrechtlich unausführbar* seien.
Diese Anschauung ist nun aber gegenüber den Bestimmungen
der von Deutschland abgeschlossenen Auslieferungsverträge völlig
haltlos.. Wegen eines nicht im Gebiet des ersuchenden Staates
begangenen Verbrechens gewähren die Auslieferung ohne weitere
Voraussetzung Italien und die Schweiz; unter der Voraussetzung,
dass die betreffende Handlung?) auch nach dem Recht des er-
suchten Staates strafbar ist, sofern sie im Ausland begangen wurde,
Belgien, Brasilien, Luxemburg, Schweden und Norwegen, Spanien
und Uruguay. Für den Fall aber, dass die reclamirte Person
®) Die Verträge sagen: wegen derselben Handlung. Dies muss m. E.
interpretirt werden: die entsprechende Handlung. Ein Deutscher hat
z. B. in Frankreich ein Verbrechen begangen und sich nach Belgien ge-
flüchtet. Für die Auslieferung ist nicht massgebend, ob nach belgischem
Gesetz ein Deutscher, sondern ob ein Belgier bestraft werden kann, der
das fragliche Verbrechen im Ausland begangen hat. Der französische Text
sagt: ... .. pourvu que la legislation du pays requis autorise, dans ce cas,
la poursuite des m&mes faits commis hors de son territoire. Etwas ab-
weichend davon heisst es aber in den Verträgen mit Spanien und Uruguay:
. si las leyes del Estado a quien se dirige autorizan el castigo de tal
erimen Ö delito cometido fuera de su territorio.