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man wenigstens einräumt, dass die Bestrafung des Ausländers
wegen der im Ausland begangenen Münzfälschung Billigung ver-
dient, wird sich kaum bestreiten lassen, dass auch die Unterstützung
des Inlandes in der Durchführung derartiger Ansprüche durch
das Ausland gerechtfertigt erscheint. Der Einspruch des dritten
Staates (Englands) würde aber durch die Aufforderung seine
Erledigung finden, dass es zunächst gefälligst die eigenen Unter-
thanen wegen der im Ausland begangenen Verbrechen für straf-
bar erklären möge.
Vor allem aber bleibt ganz unerfindlich, wie der Umstand
Relevanz besitzen soll, dass der Ausländer das Inland betreten
hat. Wird denn in Folge dessen das Inland durch seine That
intensiver berührt, als dies vorher der Fall war? Wie man es
construiren will, dass erst das Betreten des Inlandes wegen des
im Ausland begangenen Verbrechens den strafrechtlichen Anspruch
zur Entstehung bringen soll, ist mir überhaupt unbegreiflich ®).
Bei v. MarTITz findet sich, soviel ich sehe, nicht einmal ein dahin
gehender Versuch. Oder soll das Betreten des Inlandes keine
materiellrechtliche, sondern nur processualische Bedeutung haben?
Zwischen diesen beiden Dingen wird von dem Verfasser überhaupt
gar nicht unterschieden! Allein dann bleibt wiederum unverständ-
lich, wesshalb das einmalige Betreten des Inlandes für ausreichend
erklärt und nicht fortdauernde Anwesenheit gefordert wird. Dass
die Absicht des Thäters, sich der — sei es schon, sei es noch
nicht — eingeleiteten Untersuchung zu entziehen, hier irrelevant
ist, wurde bereits oben hervorgehoben. Und bezüglich der Inländer,
welche im Ausland delinquirt und sich nach einem dritten Staat
geflüchtet haben, wird ja zugegeben, dass die Strafverfolgung gegen
sie vom Inland sofort begonnen und Auslieferung vom Zufluchts-
staat gefordert werden kann. Wesshalb soll bezüglich der Zulässig-
keit der Strafverfolgung aber die Nationalität des Beschuldigten
°) Die oben mitgetheilten Worte HäLschwer’s wird wohl Niemand für
eine juristische Construction ausgeben wollen.