Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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man wenigstens einräumt, dass die Bestrafung des Ausländers 
wegen der im Ausland begangenen Münzfälschung Billigung ver- 
dient, wird sich kaum bestreiten lassen, dass auch die Unterstützung 
des Inlandes in der Durchführung derartiger Ansprüche durch 
das Ausland gerechtfertigt erscheint. Der Einspruch des dritten 
Staates (Englands) würde aber durch die Aufforderung seine 
Erledigung finden, dass es zunächst gefälligst die eigenen Unter- 
thanen wegen der im Ausland begangenen Verbrechen für straf- 
bar erklären möge. 
Vor allem aber bleibt ganz unerfindlich, wie der Umstand 
Relevanz besitzen soll, dass der Ausländer das Inland betreten 
hat. Wird denn in Folge dessen das Inland durch seine That 
intensiver berührt, als dies vorher der Fall war? Wie man es 
construiren will, dass erst das Betreten des Inlandes wegen des 
im Ausland begangenen Verbrechens den strafrechtlichen Anspruch 
zur Entstehung bringen soll, ist mir überhaupt unbegreiflich ®). 
Bei v. MarTITz findet sich, soviel ich sehe, nicht einmal ein dahin 
gehender Versuch. Oder soll das Betreten des Inlandes keine 
materiellrechtliche, sondern nur processualische Bedeutung haben? 
Zwischen diesen beiden Dingen wird von dem Verfasser überhaupt 
gar nicht unterschieden! Allein dann bleibt wiederum unverständ- 
lich, wesshalb das einmalige Betreten des Inlandes für ausreichend 
erklärt und nicht fortdauernde Anwesenheit gefordert wird. Dass 
die Absicht des Thäters, sich der — sei es schon, sei es noch 
nicht — eingeleiteten Untersuchung zu entziehen, hier irrelevant 
ist, wurde bereits oben hervorgehoben. Und bezüglich der Inländer, 
welche im Ausland delinquirt und sich nach einem dritten Staat 
geflüchtet haben, wird ja zugegeben, dass die Strafverfolgung gegen 
sie vom Inland sofort begonnen und Auslieferung vom Zufluchts- 
staat gefordert werden kann. Wesshalb soll bezüglich der Zulässig- 
keit der Strafverfolgung aber die Nationalität des Beschuldigten 
°) Die oben mitgetheilten Worte HäLschwer’s wird wohl Niemand für 
eine juristische Construction ausgeben wollen.
	        
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