Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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die Anwesenheit des Betroffenen begrifflich voraussetzen. — Natür- 
lich ist von alle dem gar keine Rede. 
Ebenso hat man in der entgegengesetzten Richtung aus der 
aufgestellten Fiction ganz unzulässige Consequenzen gezogen und 
behauptet, dass die vom Inland ausgesendeten Gesandten in ma- 
teriellrechtlicher und processualischer Beziehung als fortdauernd 
im Inland weilend anzusehen seien (statt aller anderen vergl. HAr- 
BURGER, Der strafrechtliche Begriff Inland und seine Beziehungen 
zum Völkerrecht und Staatsrecht. Nördlingen 1882 S. 190ff.). 
In processualer Beziehung ist dies handgreiflich falsch. Denn 
gegen diese Personen dürfen so wenig wie gegen irgend welche 
anderen Zwangsmassregeln im Ausland zur Vollstreckung gebracht 
werden. Denn dies würde nicht weniger als sonst einen Eingriff 
in die Gewalt des Staates ihres Aufenthaltsortes enthalten. Für 
das materielle Recht ergiebt sich dies aber.m. E. aus folgender 
Erwägung. Ihre Exemtion von dem Strafrecht des Staates, bei 
welchem sie beglaubigt sind, bedeutet ein Verhältniss dieses Staates 
zu ihnen. Es ist aber nicht einzusehen, wie dadurch ihr Ver- 
hältniss zu ihrem Heimathsstaat verändert werden soll. Für 
diesen letzteren sind sie nichts weiter, als im Ausland weilende 
Unterthanen, die sich durch die dort begangenen Verbrechen 
nach Massgabe des Personalitätsprincipes und etwaiger specieller 
Bestimmungen verantwortlich machen. Es wäre ja an sich denk- 
bar, dass ein Staat den Gesandten eines anderen die Exterrito- 
rialität nur unter der Bedingung zugestände, dass dieser letztere 
an seiner Stelle und in dem Umfang, wie er an sich dazu berech- 
tigt wäre, strafend einschritte. Dann würde also das Inland nicht 
eigene Strafansprüche geltend machen, sondern fremde, die ihm 
übertragen sind. Dem positiven Recht sind aber derartige Fest- 
setzungen unbekannt. 
Zu den sog. Exterritorialen gehören nun aber: 
a) Die, Chefs und Mitglieder der bei dem Deutschen Reich 
beglaubigten Personen, desgleichen ihre Familienmitglieder, das
	        
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