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die Anwesenheit des Betroffenen begrifflich voraussetzen. — Natür-
lich ist von alle dem gar keine Rede.
Ebenso hat man in der entgegengesetzten Richtung aus der
aufgestellten Fiction ganz unzulässige Consequenzen gezogen und
behauptet, dass die vom Inland ausgesendeten Gesandten in ma-
teriellrechtlicher und processualischer Beziehung als fortdauernd
im Inland weilend anzusehen seien (statt aller anderen vergl. HAr-
BURGER, Der strafrechtliche Begriff Inland und seine Beziehungen
zum Völkerrecht und Staatsrecht. Nördlingen 1882 S. 190ff.).
In processualer Beziehung ist dies handgreiflich falsch. Denn
gegen diese Personen dürfen so wenig wie gegen irgend welche
anderen Zwangsmassregeln im Ausland zur Vollstreckung gebracht
werden. Denn dies würde nicht weniger als sonst einen Eingriff
in die Gewalt des Staates ihres Aufenthaltsortes enthalten. Für
das materielle Recht ergiebt sich dies aber.m. E. aus folgender
Erwägung. Ihre Exemtion von dem Strafrecht des Staates, bei
welchem sie beglaubigt sind, bedeutet ein Verhältniss dieses Staates
zu ihnen. Es ist aber nicht einzusehen, wie dadurch ihr Ver-
hältniss zu ihrem Heimathsstaat verändert werden soll. Für
diesen letzteren sind sie nichts weiter, als im Ausland weilende
Unterthanen, die sich durch die dort begangenen Verbrechen
nach Massgabe des Personalitätsprincipes und etwaiger specieller
Bestimmungen verantwortlich machen. Es wäre ja an sich denk-
bar, dass ein Staat den Gesandten eines anderen die Exterrito-
rialität nur unter der Bedingung zugestände, dass dieser letztere
an seiner Stelle und in dem Umfang, wie er an sich dazu berech-
tigt wäre, strafend einschritte. Dann würde also das Inland nicht
eigene Strafansprüche geltend machen, sondern fremde, die ihm
übertragen sind. Dem positiven Recht sind aber derartige Fest-
setzungen unbekannt.
Zu den sog. Exterritorialen gehören nun aber:
a) Die, Chefs und Mitglieder der bei dem Deutschen Reich
beglaubigten Personen, desgleichen ihre Familienmitglieder, das