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Rechtssubjecte z.B. als Eigenthümer von Grund und Boden oder
als Gewerbetreibende auftreten °®).
Oeffentliche Aemter sind daher alle die Stellungen, kraft
welcher jemand dazu berufen ist, im Dienste des Reichs im
unmittelbaren oder fnittelbaren Dienste eines Bundesstaates als
Organ für die Staatszwecke thätig zu sein; es werden zu diesen
Aemtern ausser den Aemtern der genannten Rechtssubjecte, so-
weit dieselben hierher gehören, noch ferner die Rechtsanwaltschaft,
das Notariat, der Geschworenen- und Schöffendienst gerechnet;
Hofämter sind ausgeschlossen. Die von den sich hiernach als
öffentlich ergebenden Behörden oder Beamten in den Grenzen
ihrer Zuständigkeit vorgenommenen Amtshandlungen sind öffent-
liche. Aber auch die Gesammtheit der Bevölkerung, das Publi-
kum als solches im Gegensatz zu einzelnen Personen oder in-
dividuell begrenzten Personenkreisen, darf den Anspruch erheben,
dass ihre Interessen als Öffentliche betrachtet werden, so der
äussere Frieden der Allgemeinheit, die Orte, welche dem Publi-
kum zugänglich sein müssen und daher die Möglichkeit eines all-
gemeinen Zuganges gewähren, so dass eine daselbst vorgekommene
Handlung, unbestimmt von welchen oder von wie vielen Personen
im Gegensatz zu einem beschränkten engen Kreise wahrgenommen
werden kann, die für den allgemeinen Verkehr bestimmten Land-
und Wasserstrassen, ein Anschlag, der der Allgemeinheit zur
Kenntniss gebracht werden soll u. s. w.
Nur also der Schutz der freien Bethätigung der öffentlichen
Gewalten, die Wahrung der dem Gemeinwesen ausserhalb seiner
Stellung als Privatrechtssubject gegen den Einzelnen zustehenden
Rechte, der Schutz der Allgemeinheit der Bevölkerung und der
Orte, wo dieselbe zu verkehren berechtigt ist, im Gegensatz zu
abgeschlossenen, individuell begrenzten und beschränkten Kreisen
und Orten gehört zum Gebiet der Sicherheits-Polizei.
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”e) Entscheidung des Ober-Verwaltungs-Gerichts vom 26. März 1887,
bei Binsesu a. a. O. Jahrg. VIII S. 300.