Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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b) Die ausländischen Souveräne. Dass sie der inländischen 
Gerichtsbarkeit nicht unterstehen, ist zwar in den Gesetzen nicht 
ausdrücklich gesagt, ergiebt sich aber nach dem Schluss a maiori 
ad minus aus der Exemtion der unter a) genannten Personen. 
Denn die Gesandten sind die Vertreter ihres Souveräns und gerade 
wegen dieser ihrer Eigenschaft eximirt. 
Von den verbündeten Regierungen ist im Jahr 1884 dem 
deutschen Reichstag ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, nach 
welchem dem G.-V.-G. als 8 17a folgende Bestimmung eingefügt 
werden sollte: 
„Ein nicht zum Deutschen Reich gehöriger Staat, sowie das 
Oberhaupt eines solchen Staates unterliegen der inländischen 
Gerichtsbarkeit nicht. 
Auf Familienglieder des Staatsoberhauptes findet die vor- 
stehende Bestimmung so lange Anwendung, als sie sich in Be- 
gleitung desselben im Deutschen Reich aufhalten. 
Das Gleiche gilt von den zum Gefolge des Staatsober- 
hauptes gehörigen Personen und von solchen Bediensteten, welche 
nicht Deutsche sind.“ 
Die Veranlassung zur Vorlage dieses Entwurfes war folgende. 
Im Jahr 1881 war bei dem Königl. Amtsgericht I zu Berlin ein 
Arrestgesuch gegen die Fürstl. (später Königl.) Regierung von 
Rumänien eingereicht, durch welches die Arrestirung des Gut- 
habens derselben bei verschiedenen Berliner Banken gefordert 
wurde. Nach mehrfachen Entscheidungen dieses und des über- 
geordneten Landgerichtes wurde vom Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten der Competenzconflict erhoben und durch Urtheil 
des Königl. Preussischen Gerichtshofes zur Entscheidung der 
Competenzconflictte vom 14. Januar 1882 der Rechtsweg für un- 
zulässig erklärt. Zu einer gleichen Entscheidung des Königl. 
Bayrischen Gerichtshofes zur Entscheidung der Competenzconflicte 
hatten Klagen gegen die Kaiserlich Oesterreichische Regierung
	        
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