Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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geführt (vgl. Drucksachen des deutschen Reichstages 6. Legis- 
laturperiode 1. Session 1884/85 Drucksache 114 und No. 379). 
Die Vertreter der Regierungen führten aus, dass der Entwurf 
nicht neues Recht schaffen, sondern nur bestehendes klar stellen 
solle. Es wurde jedoch in der Commission bestritten, dass er 
nur diese Bedeutung habe. Der Entwurf wurde dann in der 
Commission abgelehnt und gelangte nicht mehr vor das Plenum. 
Die Bestimmungen des Entwurfes sind nun aber desshalb von 
besonderem Interesse, weil sie die Exemtion der ausländischen 
Souveräne stets, die ihrer Familienglieder etc. aber nur für ihren 
Aufenthalt im Inland und sofern sie sich in Begleitung des Staats- 
oberhauptes befinden, vorsehen. Denn daraus geht hervor, dass 
die inländische Gerichtsbarkeit sich auf diese Personen erstrecken 
soll, wenn sie sich im Ausland befinden. Der Entwurf enthält 
also eine directe Bestätigung der hier vertretenen principiellen 
Auffassung. 
c) Nach G.-V.-G. 8 21. sind die im Deutschen Reich ange- 
stellten Consuln der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen, 
sofern nicht in den Verträgen des Deutschen Reiches mit aus- 
wärtigen Regierungen abweichendes bestimmt worden ist. Dies 
ist meist geschehen. Den Consuln wird „persönliche Immunität“ 
zugesichert, ausgenommen wenn strafbare Handlungen vorliegen, 
welche nach der Landesgesetzgebung als Verbrechen anzusehen 
sind. So z. B. in den Verträgen mit Italien und Spanien; in 
dem Vertrage mit Russland sind nur die zur Zuständigkeit der 
Geschwornengerichte gehörenden Handlungen ausgenommen. 
d) Andere Personen, welche internationale Geschäfte zu er- 
ledigen haben, sofern sie sich zu diesem Zweck im Inland auf- 
halten; so die fremden Post-, Eisenbahn-, Polizei- und Steuer- 
beamten, Zollwächter, Waldaufseher, welche zur Erledigung ihrer 
Öbliegenheiten das Inland betreten. 
Die ausdrückliche Anerkennung, dass diese Personenklassen in 
gewissem Umfang der inländischen Staatsgewalt entzogen sind, ist
	        
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