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neuesten Datums; sie ist anlässlich des „Fall Schnäbele“ 1887
erfolgt.
In der Note des Deutschen Reichskanzlers an den franzö-
sischen Botschafter in Berlin, in welchem diesem die erfolgte
Freilassung Schnäbele’s mitgetheilt wird, ist zunächst dargelegt,
dass Schnäbele sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht habe
und dass seine gerichtliche Verurtheilung nicht zweifelhaft sein
könne. Dies wird ausdrücklich für den Fall hervorgehoben, dass
Schnäbele nach seiner gegenwärtigen Freilassung von neuem auf
deutschem Gebiet betroffen werden sollte, ohne durch vorgängige
amtliche Verabredung vor Verhaftung geschützt zu sein. Nach-
dem dann aber anerkannt ist, dass Schnäbele, als er verhaftet
wurde, an der Stelle, wo dies geschah, in Folge einer mit dem
diesseitigen Beamten getroffenen Verabredung sich befand, um
gemeinsam amtliche Geschäfte zu erledigen, heisst es weiter:
„Wenn die Grenzbeamten bei derartigen Gelegenheiten
der Gefahr ausgesetzt wären, auf Grund von Ansprüchen,
welche die Gerichte des Nachbarstaates an sie machen, ver-
haftet zu werden, so würde in der für sie gebotenen Vorsicht
eine Erschwerung der laufenden Grenzgeschäfte liegen, welche
mit dem Geist und den Traditionen der heutigen internatio-
nalen Beziehungen nicht in Einklang steht. Der Unterzeich-
nete ist daher der Meinung, dass derartige gemeinschaftliche
Zusammenkünfte jeder Zeit als unter dem Schutz gegenseitig
zugesicherten freien Geleits stehend gedacht werden sollen. In
diesem Sinne hat er unter voller Anerkennung der Berechtigung
des Verfahrens der diesseitigen Gerichte und Beamten das Sach-
verhältniss bei Sr. Majestät dem Kaiser zum Vortrag gebracht;
Allerhöchstderselbe haben dahin zu entscheiden geruht, dass in Be-
tracht der völkerrechtlichen Motive, welche für unbedingte Sicher-
stellung internationaler Verhandlungen sprechen, der etc. Schnä-
bele trotz seiner Festnahme auf deutschem Gebiet und trotz der
gegen ihn sprechenden Schuldbeweise in Freiheit zu setzen sei.“