Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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„In keinem Fall darf ein Zeuge, welcher in Folge der in 
dem einen Lande an ihn ergangenen Vorladung freiwillig vor 
den Richtern des anderen Landes erscheint, daselbst wegen 
früherer strafbarer Handlungen oder Verurtheilungen oder unter 
dem Vorwand der Mitschuld an den Handlungen, welche den 
Gegenstand der Untersuchung bilden, worin er als Zeuge er- 
scheinen soll, zur Untersuchung gezogen oder in Haft genom- 
men werden. Hierbei kommt es auf die Staatsangehörigkeit 
des Zeugen nicht an.“ 
Während das Verhältniss der im Bisherigen aufgeführten Per- 
sonen allen deutschen Gerichten gegenüber gleich ist, gilt etwas 
anderes von den bei einem Bundesstaat beglaubigten Diplomaten. 
Diese sind nach G.-V.-G. 8 18, Abs. 2 nur der Gerichtsgewalt dieses 
Bundesstaates entzogen, somit derjenigen des Reichs und derjenigen 
der anderen Bundesstaaten unterworfen. 
Bei der in dem deutsehen Reich bestehenden Organisation 
der Strafrechtspflege führt dies nun aber zu der Consequenz, dass 
diese Personen materiellrechtlich nur bezüglich derjenigen Hand- 
lungen eximirt sind, welche durch Particulargesetz des Bundes- 
staats mit Strafe bedroht sind, bei welchem sie beglaubigt sind. 
Beginge z. B. der russische Gesandte in Württemberg eine hoch- 
verrätherische Handlung gegen das deutsche Reich, so könnte das 
Reichsgericht gegen ihn einschreiten; denn der Staatsgewalt des 
Reiches ist er weder materiell noch processualisch entzogen. Be- 
ginge er aber eine andere durch Reichsgesetz bedrohte Handlung, 
so käme der — principiell dem Reich zustehende -— strafrecht- 
liche Anspruch in jedem Fall zur Entstehung. Derselbe könnte 
auch klagweise geltend gemacht werden, wenn nach Massgabe der 
Str.-P.-O. ein Gerichtsstand vor einem nicht württembergischen 
Gericht begründet ist, also z. B. der der begangenen That oder 
der des Zusammenhanges. Ein Theilnehmer an dem Verbrechen 
hat etwa seinen Wohnsitz in Karlsruhe. Wären ausschliesslich 
württembergische Gerichte zuständig, so ist für die Dauer seiner
	        
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