Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Fürsten Mitinhaber der Reichsgewalt sind. Gemäss dem oben 
angeführten staatsrechtlichen Grundsatz können sie also der Ge- 
walt der Gerichte des Reiches nicht unterworfen sein. 
Zwar hat Joun (Commentar zur Str.-P.-O. Band 2, S. 16) im 
Anschluss an MeJer (Einleitung in das deutsche Staatsrecht 
2. Aufl. 1884, S. 27) das Gegentheil behauptet. In dem Verhält- 
niss zu Kaiser und Reich seien die Landesherren dem Strafgesetze 
unterworfene Unterthanen; für die Fälle des G.-V.-G. 8 136 No.1 
seien sie daher dem Reichsgericht unterworfen. Allein der staats- 
rechtliche Ausgangspunkt ist sicher unrichtig (vgl. LABAND, Staats- 
recht 2. Aufl., Band 1, S. 86fl.; Zorn, Das Staatsrecht des Deut- 
schen Reiches Band 1, S. 61ff.) und ebenso ist es — wie gleich 
des näheren darzulegen sein wird — die Auffassung von der Be- 
deutung des G.-V.-G.8 136 No.1. 
Die Organisation der Strafrechtspflege bewirkt nun aber, dass 
die deutschen Souveräne nicht nur von der Gewalt des Reichs- 
gerichts, sondern von der Gewalt der Gerichte aller Bundesstaaten 
eximirt sind. 
Die Regenten stehen den Souveränen vollkommen gleich. 
III. Die Mitglieder der landesherrlichen Familien und der 
Fürstlichen Familie Hohenzollern sind der Gerichtsgewalt aller 
deutschen Gerichte einschliesslich des Reichsgerichtes insoweit ent- 
zogen, als dies durch die Landesgesetze oder Hausverfassungen 
vorgeschrieben ist; E. G.-V.-G. 85 und E. St.-P.-O. 84. Sofern 
landesgesetzlich ein besonderer Gerichtshof für die Aburtheilung 
dieser Personen niedergesetzt ist, sind sie allein und ausschliess- 
lich der Gerichtsgewalt desselben unterworfen. 
Die fraglichen Personen sind also materiellrechtlich über- 
haupt nicht eximirt und processualisch nur eventuell — unter der 
Voraussetzung nämlich, dass die Hausverfassungen oder Landes- 
gesetze dies anordnen. 
Streit herrscht nun aber über den Umfang der Exemtion bei 
dem Vorhandensein derartiger Vorschriften. In den Motiven zum
	        
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