Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Es versteht sich auch ferner von selbst, dass der von der 
Polizei, und insbesondere auch von der Sicherheits-Polizei aus- 
zuübende Zwang sich nur gegen Menschen richten kann, 
da einer Sache als solcher gegenüber Zwang undenkbar ist. 
Dieser Zwang kann aber ein unmittelbarer oder ein mittelbarer 
sein. Unmittelbar ist dieser Zwang, wenn es sich um Personen 
handelt, denen gegenüber Handlungen oder Unterlassungen er- 
zwungen werden sollen. Es brauchen dies nicht immer im Vor- 
aus individuell bestimmte Menschen zu sein, es kann das Pu- 
blikum überhaupt sein, d.h. jeder, der überhaupt in die Lage 
kommt, eine gewisse Thätigkeit auszuüben. Es braucht auch 
nicht ein einzelner Mensch zu sein, gegen welchen dieser Zwang 
ausgeübt werden soll, es kann ein solcher Zwang unter ent- 
sprechenden Umständen auch gegenüber einer Mehrheit von Men- 
schen, einer Gemeinde, Corporation, Gesellschaft, Firma zur An- 
wendung kommen. 
Der Zwang wird aber nicht nur wegen einer directen Thätig- 
keit oder Unterlassung erforderlich, er kann ebensogut noth- 
wendig werden wegen der Eigenschaft einer im Eigenthum des 
Betreffenden stehenden Sache, z. B. wenn ein Bauwerk im natür- 
lichen Verlaufe oder in Folge eines Naturereignisses schadhaft 
wird und der Ausbesserung bedarf, ein Canal aufgeräumt werden 
muss, wenn bei Thieren eine Krankheit ausbricht; es kann auch 
Zwang erforderlich werden, wenn den Menschen selbst oder dessen 
Angehörige eine Krankheit betrifft, in Folge wovon z. B. die 
Absperrung der Blatternkranken und ähnliches erforderlich wird. 
Insofern tritt bis zu einem gewissen Grade zwar ein Schutz der 
Allgemeinheit gegen Naturereignisse ein, trotzdem betrifft der 
polizeiliche Zwang aber auch in diesen Fällen immer eine mensch- 
liche Thätigkeit oder Unterlassung, da es in allen solchen Fällen 
den dazu gesetzlich Verpflichteten obliegt, entsprechende Mass- 
nahmen zu ergreifen, um einen drohenden Schaden ım öffentlichen 
Interesse zu beseitigen.
	        
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