Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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heitliche Regelung des Militärstrafverfahrens ist in Aussicht ge- 
nommen durch das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 8 39. 
Nach E. G.-V.-G. 8 7 wird die Militärgerichtsbarkeit durch 
das G.-V.-G. nicht berührt. Für den grössten Theil des Reiches 
sind daher die Vorschriften der Preussischen Militärstrafgerichts- 
Ordnung vom 3. April 1845 noch heute massgebend. 
Hier wird nun der Umfang der Militärgerichtsbarkeit dahin 
bestimmt, dass ihr unterstehen: 1) sämmtliche zum Soldatenstand 
gehörenden Personen ohne Unterschied; 2) die Beamten der 
Militärverwaltung; 3) alle mit Inactivitätsgehalt entlassenen, alle 
zur Disposition gestellten und alle mit Pension verabschiedeten 
Öfficiere; 4) die Militärlehrer und Zöglinge der militärischen 
Bildungsanstalten (8$ 1). 
Die Militärgerichtsbarkeit umfasst die Strafsachen, mit Aus- 
nahme der ausschliesslich mit Geldstrafe bedrohten Uebertretungen 
der Finanz- und Polizeigesetze, sowie der Jagd- und Fischerei- 
Verordnungen. 
Die zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Sol- 
datenstandes sind den Civilgerichten unterworfen, doch sind hier- 
von eine Reihe von Ausnahmen statuirt, so auch ($ 6 No. 5) die 
Herausforderungen und Zweikämpfe der Reserve- und Landwehr- 
Officiere. 
Auffallender Weise ist übrigens die Abgrenzung zwischen 
Militär- und Civilgerichtsbarkeit nicht scharf und ein für alle Mal 
bindend erfolgt; sondern für eine Reihe von Fällen wird bestimmt, 
es stehe den Militärgerichten frei, die Untersuchung und Bestra- 
fung den Civilbehörden zu überlassen ($4 Abs. 2, 8 8). Insoweit 
würden die Militärpersonen also von der Civilgerichtsbarkeit nicht 
eximirt sein. — 
Für die Marine gilt ebenfalls die soeben besprochene Militär- 
strafgerichts-Ordnung vom 3. April 1845. Mit dieser Geltung 
hat es indessen eine eigenthümliche Bewandtniss. Da bekanntlich 
die Preussische Marine im Jahr 1845 noch nicht existirte, sondern 
Archiv für öffentliches Recht. V. 3. 95
	        
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