Aber es giebt auch einen mittelbaren Zwang gegen Men-
schen, wenn es sich um das Vorgehen der Polizei bezüglich einer
Sache handelt, deren Eigenthümer unbekannt ist, z. B. das Ein-
fangen und Tödten eines tollen Hundes, die Vernichtung gefähr-
licher Sprengstoffe, Beschlagnahme von Druckschriften oder Platten
und Formen zur Herstellung solcher u. dgl., wenn der Eigen-
thümer dieser Dinge auch nicht bekannt ist; zunächst erscheint
dieser Zwang allerdings nur gegenüber Sachen ausgeübt, er ist
aber, wenn auch nur indirect, gegen den (unbekannten) Eigen-
thümer oder Verfügungsberechtigten gerichtet, dem die Sache ent-
zogen wird.
Nach Erledigung dieser Vorfragen können wir den Begriff
der Sicherheits-Polizei mit dem Ober-Verwaltungs-Gericht?”) be-
stimmen als:
„die Fernhaltung erheblicher Gefahren für das Gemein-
wesen und insbesondere die Abwehr der Angriffe, welche der
zum Schutze desselben aufgerichteten Rechtsordnung drohen,
die Abstellung gemeinschädlicher und gemeingefährlicher Mängel
in diesem Sinne“
und können nun dazu übergehen, festzustellen, welche Gegen-
stände zum Gebiete der Sicherheits-Polizei zu rechnen
sind, und zwar an der Hand der in den 88 3 und 4 angeführten
Gesetzesstellen und Entscheidungen.
Es versteht sich von selbst, wie dies auch der Minister des
Innern in dem Anmerkung 56 angeführten Erlass vom 9. Sep-
tember 1883 bezüglich des $ 3 zu V angegebenen Königlichen
Befehls vom 24. April 1812 anerkannt hat, dass dem Gesetz-
geber und den betreffenden Behörden bei Erlass der in den 88 3
und 4 angezogenen Erlassen und Entscheidungen nicht die Ab-
sicht inne gewohnt hat, die Frage, was zur Sicherheits-Polizei
gehöre, grundsätzlich zu entscheiden. Dennoch können wir aus
'7) Anm. 66.