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strafrechtes im ganzen Bundesgebiet betreffend, ist, wie bereits
oben bemerkt, am 29. December 1867 ergangen. In ihrem Ein-
gang wird auf den angeführten Art. 61 ausdrücklich Bezug ge-
nommen und dann in 8 1 gesagt:
„Das in Preussen geltende Militärstrafrecht, insbesondere
das Strafgesetzbuch für das Preussische Heer vom 3. April
1845, einschliesslich der Strafgerichtsordnung, nebst allen das-
selbe abändernden, ergänzenden und erläuternden Vorschriften,
wird hiermit im ganzen übrigen Bundesgebiet eingeführt.“
In dem $ 2 wird dann bestimmt, dass diese Verordnung
nebst einer Zusammenstellung der das geltende Preussische Militär-
strafrecht enthaltenden Gesetze u. s. w. durch das Bundesgesetz-
blatt zu veröffentlichen sei. In diesem liest man nun auf 8. 229,
wo der Abdruck der Strafgerichtsordnung beginnt:
„Der Strafgerichtsbarkeit sind unterworfen:
1. sämmtliche zum Soldatenstande gehörenden Personen ohne
Unterschied;
2. die Beamten der Militärverwaltung, welche in dem diesem
Gesetzbuch unter Litt. A. beigefügten Verzeichniss als Mili-
tärbeamte aufgeführt sind® . ...
Dies Verzeichniss enthält aber mehr als man hiernach zu
erwarten hat. Denn es lautet die Ueberschrift:
„Classification der zum Preussischen Heer und zur Marine
gehörenden Militärpersonen nach ihren verschiedenen Dienst-
und Rangverhältnissen.“
und es heisst dann weiter:
„A. Personen des Soldatenstandes.
Zu den Personen des Soldatenstandes gehören:
in der Armee in der Marine
I. Die Officiere
1. des activen Dienststandes der Armee, der Marine, der
Land- und Seewehr .. .
B. Militärbeamte* ..