Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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strafrechtes im ganzen Bundesgebiet betreffend, ist, wie bereits 
oben bemerkt, am 29. December 1867 ergangen. In ihrem Ein- 
gang wird auf den angeführten Art. 61 ausdrücklich Bezug ge- 
nommen und dann in 8 1 gesagt: 
„Das in Preussen geltende Militärstrafrecht, insbesondere 
das Strafgesetzbuch für das Preussische Heer vom 3. April 
1845, einschliesslich der Strafgerichtsordnung, nebst allen das- 
selbe abändernden, ergänzenden und erläuternden Vorschriften, 
wird hiermit im ganzen übrigen Bundesgebiet eingeführt.“ 
In dem $ 2 wird dann bestimmt, dass diese Verordnung 
nebst einer Zusammenstellung der das geltende Preussische Militär- 
strafrecht enthaltenden Gesetze u. s. w. durch das Bundesgesetz- 
blatt zu veröffentlichen sei. In diesem liest man nun auf 8. 229, 
wo der Abdruck der Strafgerichtsordnung beginnt: 
„Der Strafgerichtsbarkeit sind unterworfen: 
1. sämmtliche zum Soldatenstande gehörenden Personen ohne 
Unterschied; 
2. die Beamten der Militärverwaltung, welche in dem diesem 
Gesetzbuch unter Litt. A. beigefügten Verzeichniss als Mili- 
tärbeamte aufgeführt sind® . ... 
Dies Verzeichniss enthält aber mehr als man hiernach zu 
erwarten hat. Denn es lautet die Ueberschrift: 
„Classification der zum Preussischen Heer und zur Marine 
gehörenden Militärpersonen nach ihren verschiedenen Dienst- 
und Rangverhältnissen.“ 
und es heisst dann weiter: 
„A. Personen des Soldatenstandes. 
Zu den Personen des Soldatenstandes gehören: 
in der Armee in der Marine 
I. Die Officiere 
1. des activen Dienststandes der Armee, der Marine, der 
Land- und Seewehr .. . 
B. Militärbeamte* ..
	        
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