Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Von den zahlreichen Preussischen Erlassen, welche sich auf 
das Strafverfahren bei den Marinegerichten beziehen, wird aber 
kein einziger zum Abdruck gebracht. 
Es kann gegenwärtig nun wohl dahingestellt bleiben, ob hier- 
nach die Preussischen auf die Marine bezüglichen Gesetze, Ver- 
ordnungen u. s. w. für das Gebiet des Norddeutschen Bundes 
eingeführt worden sind oder nicht. Immerhin darf daran erinnert 
werden, dass weder für den Oberbefehl noch für die Verwaltung 
der Bundesmarine Bundesbehörden eingesetzt worden sind, sondern 
dass einfach die Preussischen Behörden weiter functionirt haben. 
Das staatsrechtliche Verhältniss änderte sich nun aber mit 
der Gründung des Reiches. Denn in der Reichsverfassung be- 
stimmte Art. 53: 
„Die Kriegsmarine des Reiches ist eine einheitliche unter 
dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammen- 
setzung liegt dem Kaiser ob* ... 
Es wäre nun m. E. correct gewesen, wenn eine Kaiser- 
liche Verordnung die Preussischen Gesetze, Verordnungen u. s. w., 
die sich auf die Marine beziehen, für die Kriegsmarine des Reiches 
eingeführt und zugleich ausgesprochen hätte, dass die sämmt- 
lichen Behörden und Organe derselben in den Dienst des Reiches 
übertreten. Eine derartige generelle Verordnung ist aber nicht 
ergangen; es ist nur durch den Erlass vom 1. Januar 1872 
(Reichsgesetzblatt von 1872 S. 5) bestimmt worden, dass das 
(bisher doch Preussische!) Marineministerium unter Fortdauer 
der durch das Regulativ vom 15. Juni v. J. geschaffenen Ein- 
richtung der oberen Marinebehörde fortan den Namen „Kaiser- 
liche Admiralität“ führen und einen Chef zum Vorstand erhalten 
solle, welcher die Verwaltung unter der Verantwortlichkeit des 
Reichskanzlers und den Oberbefehl nach den Anordnungen des 
Kaisers führen solle'?). 
19) Demgemäss ändert das seit 1870 erscheinende Marineverordnung»-
	        
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