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Eine erneute Publication der Militärstrafgerichts - Ordnung
vom 3. April 1845 als für die Marine des Reiches giltig wäre
aber schon aus dem Grunde nothwendig gewesen, weil ihr erst
hierdurch Geltung für das ganze Deutsche Reich verliehen worden
wäre. Denn selbst wenn man diese Geltung für das Gebiet des
Norddeutschen Bundes auf Grund der oben angeführten Verord-
nung vom 27. December 1867 annehmen wollte, so ist das gleiche
doch für ganz Süddeutschland unmöglich. Denn wie oben mitgetheilt
gilt dieses Gesetz für Bayern und Württemberg überhaupt nicht.
Beginge also ein Angehöriger der Marine in einem dieser Staaten
ein Verbrechen, so wäre es streng genommen unzulässig, seine
Aburtheilung den Marinegerichten zu überlassen. Auch fehlt es
an jeder formellen Grundlage dafür, dass die Marinegerichte „im
Namen des Kaisers“ erkennen.
Man hat eben bald Heer und Marine für zusammengehörig
angesehen, so dass der Ausdruck „Militärpersonen“ u. dergl.
beides umfasst, bald aber zwischen beiden scharf unterschieden,
so dass unter jenem Wort nur die Angehörigen des Landheeres
zu verstehen sind. Ein Beispiel für ersteres bietet das Militär-
strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872, insbesondere 8 4 desselben,
ein Beispiel für letzteres das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874.
Auch auf die gänzlich verschiedene staatsrechtliche Stellung von
Heer und Marine ist nicht genügend geachtet worden.
In der thatsächlichen Uebung sind nun diejenigen Personen
der Gerichtsbarkeit der Marinegerichte unterworfen und damit
derjenigen der ordentlichen Gerichte entzogen, welche die Anlage
zum Militärstrafgesetzbuch zu den Personen des Soldatenstandes
in der Marine oder zu den Marinebeamten rechnet.
Wenn 8 7 des E. zum G.-V.-G. bestimmt, dass die Militär-
blatt mit dem 1. Januar 1872 seinen Titel; während es in den ersten beiden
Jahrgängen hiess: „Marineverordnungsblatt, herausgegeben vom Marine-
ministerium“ heisst es seitdem: „herausgegeben von der Kaiserlichen Ad-
miralität“.