Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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und Weissenfeld von dem ersten Erwerber des Lippe’schen Landes 
abstammen, so erscheint ihr Successionsrecht im Allgemeinen, da 
sie ferner von dem ältesten Sohne Simon’s VL, dem Grafen 
Simon VII, abstammen, das fürstliche Haus Schaumburg-Lippe 
dagegen von dem jüngsten Sohne Simon’s VI., dem Grafen 
Philipp Il., so erscheint ihr näheres, dem fürstlichen Hause Schaum- 
burg-Lippe vorgehendes Successionsrecht nach den Grundsätzen 
der Primogeniturordnung an und für sich gerechtfertigt. Alle 
diese Sätze sind völlig unbestritten. Zweifelhaft ist nur, ob nicht 
die erbherrlichen Linien durch Eingehung unebenbürtiger und 
desshalb hausgesetzlich nicht vollgiltiger Ehen ihr an sich bestehen- 
des Successionsrecht verwirkt haben. 
Der Kernpunkt der Streitfrage ist also der, welche Anfor- 
derungen nach der Lippe’schen Hausverfassung hinsichtlich der 
Ebenbürtigkeit der Ehen aufgestellt werden. Da die für das 
Lippe’sche Gesammthaus massgebenden Hausgesetze hierüber keine 
Bestimmung enthalten, so ist auf das gemeine deutsche Privat- 
fürstenrecht zurückzugehen und nach einzelnen Präcedensfällen 
der Lippe’schen Familiengeschichte zu untersuchen, inwiefern die 
Hausobservanz sich mit dem gemeinen Privatfürstenrechte deckt 
oder von demselben abweicht. 
Kaum eine Frage des deutschen Privatfürstenrechts ist nun 
wohl so zweifelhaft als die, welche Ehen des hohen Adels in Er- 
mangelung besonderer Bestimmungen der Hausgesetze als uneben- 
bürtig zu betrachten sind. Diese schon im vorigen Jahrhundert 
viel behandelte Controverse setzt sich bis in die neueste Zeit in 
der Literatur des deutschen Staatsrechts und des deutschen Privat- 
rechts fort. Nach der einen Ansicht‘) sind Missheirathen alle 
diejenigen Ehen des hohen Adels, die nicht innerhalb dieses 
#) Pürter, Missheirathen teutscher Fürsten und Grafen S. 350; EıIcHHoRN, 
Deutsches Privatrecht $ 292; Kohuter, Deutsches Privatfürstenrecht $ 40; 
GöHRUM, Geschichtliche Darstellung der Lehre von der Ebenbürtigkeit, Bd. 2 
$ 77; BESELER, Deutsches Privatrecht $ 176; Zacnarr, Staatsrecht $ 68.
	        
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