Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Standes abgeschlossen werden, bei denen nicht beide Nupturienten 
dem hohen Adel angehören. Ein andere Ansicht?) will dagegen 
nur die Ehen als nicht ebenbürtig ansehen, bei denen der eine 
Theil überhaupt nicht adlich ist, so dass Ehen eines Mitgliedes 
des hohen Adels mit einem Mitgliede des niederen Adels voll- 
bürtig wären. Eine dritte Auffassung endlich®) schwächt die an 
eine ebenbürtige Ehe zu stellenden Anforderungen noch mehr ab 
und sieht als Missheirath nur an die Ehe eines Herrn aus einem 
reichsständischen Hause mit einer unfreien Frau. Da es Personen 
der letzteren Art nicht mehr giebt, so würde damit der Begriff 
der Missheirath aus dem heutigen gemeinen Privatfürstenrechte 
überhaupt verdrängt sein. Die Verfechter der strengsten Ansicht 
geben jedoch dabei zu, dass der bloss reichsgräfliche oder neu- 
fürstliche Stand, zu dem das Haus Lippe gehört, nicht so strenge 
Grundsätze aufrecht erhalten konnte, wie der altfürstliche Stand’). 
Das Rechtsbewusstsein über den Begriff der Missheirathen 
zur Zeit des alten Reiches hat sich vorzugsweise in der Literatur, 
deren Ansichten wie dargethan weit auseinandergehen, und in 
Präjudicien, die naturgemäss in erster Linie die Hausverfassung 
einer bestimmten Familie zu Grunde legen, ausgeprägt. Von 
gesetzlichen Bestimmungen ist eine allgemeinere Bedeutung nur 
einer Vorschrift in Art. 22 8 4 der Weahlcapitulation Kaiser 
Karl’s VII. von 1742 beizumessen. Dieselbe war veranlasst durch 
die Ehe des Herzogs Anton Ulrich von Sachsen-Meiningen mit 
der Kammerjungfer Philippine Cäsarea Schurmann, für welche 
5) J. J. Moser, Familienstaatsrecht Bd. 2, S. 130; HEFFTER, Sonderrechte 
der souveränen und der mediatisirten vormals reichsständischen Häuser, 
S. 1; Leist, Staatsrecht $ 26; KLÜBEr, Oeffentliches Recht $ 303; GENGLER, 
Deutsches Privatrecht $ 134. 
©) ZÖPFL, Ueber Missheirathen in den deutschen regierenden Fürsten- 
häusern S. 74 und Staatsrecht 88 74 ff.; MITTERMAIER, Deutsches Privatrecht 
Bd. 2, $$ 378, 379. 
”), Vgl. K.F. EıcuHorn, Ueber die Ehe des Herzogs von Sussex (1835), 8.129; 
ZACHARIÄ a. a. O.; H. ScHuLze, Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts 
S. 235.
	        
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