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von F'riesenhausen verheirathet. Der Landgraf von Hessen-Kassel
als Lehnsherr der Grafschaft Schaumburg-Lippe focht diese Ehe
als unstandesgemässs an und beschränkte bei der neuen Aus-
fertigung des Lehnsbriefes im Jahre 1749 gelegentlich der Erwäh-
nung des Grafen Philipp Ernst die Lehnsnachfolge auf dessen
„successionsfähige* Lieibes-Lehnserben. Um diesen Anfechtungs-
grund zu heben, wurde 1752 vom Kaiser eine Standeserhöhung
ausgewirkt und die geborene von Friesenhausen zur Gräfin erklärt.
Demnächst erkannte der Reichshofrath auf erhobene Klage am
12. Juli 1753 die Ehe als eine vollgiltige an und erliess an
Hessen-Kassel das Verbot, die Nachkommen des Grafen Friedrich
Ernst im Besitze ihrer altadlichen Herkunft zu stören !?).
Nicht zwar das Lippe’sche Gesammthaus, wohl aber die
Stifter der beiden erbherrlichen Linien Biesterfeld und Weissen-
feld, Friedrich Karl August und Friedrich Johann Ludwig, haben
für ihre Descendenz in $ 18 des brüderlichen Vergleiches von
1749: eine ausdrückliche Bestimmung über die Ebenbürtigkeit ge-
troffen. Es heisst dort: „Was Wir nun beyde Brüder in diesem
Vergleiche von Uns pacisciret haben, das alles ist auch von unsern
successionsfähigen männlichen Descendenten zu verstehen und da-
mit dieserhalben kein Streit unter unsern Nachkommen erregt
werde, so haben Wir festgesetzt, dass wenn jemand von unsern
Descendenten eine Person, welche nicht gräflichen und geringer
als freiherrlichen Standes wäre, ehelichen würde, dessen und deren
Söhne der Succession unfähig sein sollen. Und können dergleichen
Töchter oder solche Witben oder eine gräfliche Tochter, die sich
unstandesmässig verheyrathet, dasjenige keineswegs fordern, was
sonsten dann Witben und Töchtern in nächst vorhergehenden
Spho auf dort beschriebenen Fall assignirt ist, sondern solche
unstandesmässige Witben, Söhne und Töchter müssen überhaupt
8) A. a. 0.$. 269. Ein vollständiger Abdruck des Urtheils findet sich
bei Struße, Rechtliche Bedenken, Theil II, S. 507.