Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Ziweifelhaft ist dagegen, ob es noch andere Fälle der Missheirath 
giebt, bezw. welche dies sind. 
In dieser Beziehung scheinen die oben erwähnten Präcedens- 
fälle einander zu widersprechen. Es würde sich nämlich zunächst 
fragen, ob der nach dem Bürgerstande nächst höhere Stand, der 
gewöhnliche niedere Adel, nach der Lippe’schen Hausverfassung 
als ebenbürtig zu betrachten ist. Im 16. Jahrhundert hat man 
eine solche Ehe als nicht vollgiltig angesehen. Die an sich mög- 
liche Thatsache, dass sich später ein abweichendes, dem niederen 
Adel günstigeres Herkommen im Lippe’schen Hause ausgebildet 
habe, wird widerlegt durch den brüderlichen Vergleich der Stifter 
der erbherrlichen Linien von 1749. Die Festsetzung desselben 
über die Ebenbürtigkeit hat nicht etwa die Bedeutung einer neuen 
Rechtsschöpfung und kann dieselbe nicht haben. Denn die beiden 
Paciscenten konnten für sich nicht die Befugniss in Anspruch 
nehmen, in einer für das Gesammthaus präjudicirlichen Weise 
die Successionsfähigkeit ihrer Nachkommen zu regeln. Vielmehr 
hat die Festsetzung nur den Charakter eines Weisthums, sie ist ein 
Zeugniss von berufener Seite dafür, was im Lippe’schen Ge- 
sammthause während des 18. Jahrhunderts hinsichtlich des Er- 
fordernisses der Ebenbürtigkeit geltendes Recht war. 
Lägen nur der Präcedensfall aus dem 16. Jahrhundert und 
der brüderliche Vergleich von 1749 vor, so wäre bei dieser drei 
Jahrhunderte hindurch fortgesetzten Rechtsübung kaum ein Zweifel 
daran möglich, dass der gewöhnliche niedere Adel nach der 
Lippe’schen Hausobservanz nicht ebenbürtig ist. In eigenthüm- 
lichem und anscheinend nicht lösbarem Widerspruche mit jener 
Rechtsübung steht aber der vorerwähnte zweite Fall, in dem die 
Ehe des Grafen Friedrich Ernst mit Philippine Elisabeth von 
Friesenhausen, der Stammeltern des heutigen fürstlichen Hauses 
Schaumburg-Lippe, vom Reichshofrathe für ebenbürtig erklärt 
wurde. Eine Lösung des Widerspruchs, welche annimmt, dass 
das Lippe’sche Gesammthaus von der älteren, zweifellos fest-
	        
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