Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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stehenden Hausobservanz später abgegangen sei und den ge- 
sammten niederen Adel als ebenbürtig angesehen habe!”), er- 
scheint verfehlt. Denn jene Ehe war im Jahre 1722 eingegangen 
und noch 1749 hielten die erbherrlichen Linien in einer ausdrück- 
lichen Erklärung an der strengeren Praxis fest. Es kann sich also 
nicht bereits 1722 eine der älteren derogierende neuere Haus- 
observanz ausgebildet haben. Ebensowenig kann eine Sanirung des 
ursprünglich vorhandenen Mangels durch den Uonsens der Agnaten 
angenommen werden. Allerdings haben diese nicht sämmtlich 
protestirt. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob in der Unter- 
lassung eines Protestes ein stillschweigender Consens zu sehen 
ist. Jedenfalls liegt in der Ertheilung des agnatischen Uonsenses 
nicht nur die Abänderung der Hausverfassung für den indivi- 
duellen Fall, sondern auch ein eventueller Erbverzicht der Ag- 
naten zu Gunsten der an sich nicht ebenbürtigen Linie. Um eine 
unebenbürtige Ehe vollwirksam zu machen, ist daher nicht nur 
der Consens der Agnaten, sondern auch derjenige der nächst 
denselben Nachfolgeberechtigten, wie der Erbverbrüderten, des 
Leehnsherrn etc. erforderlich, da die Agnaten durch ihren eigenen 
Erbverzicht das Successions- oder Heimfallsrecht eines Dritten 
nicht aufheben können. Im vorliegenden Falle wäre also, um 
eine an sich unebenbürtige Ehe vollwirksam zu machen, nicht nur 
der Consens der Agnaten, sondern auch des Landgrafen von 
Hessen-Kassel erforderlich gewesen. Letzterer hat aber ebenso 
wie der Graf von Schaumburg gegen die Vollgiltigkeit der Ehe 
in der entschiedensten Weise protestirt. Die Vollgiltigkeit dieser 
Ehe kann daher weder auf einer neu entstandenen Hausobservanz 
noch auf einem agnatischen Consense beruhen, sondern allein auf 
der vom Kaiser vor Erlass des Reichshofrathsurtheils ausge- 
sprochenen Rangerhöhung. 
In den Lippe’schen Hausgesetzen und in der Hausobservanz 
findet sich nirgends die geringste Andeutung, dass zur Eben- 
ı7) H. ScauzE, Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts $. 236.
	        
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