Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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die richtige Anwendung des oben aufgestellten Grundsatzes, es 
wird damit nur später möglichem Uebel vorgebeugt, nicht ein be- 
gangenes Delict beseitigt oder ein in Aussicht stehendes im Keime 
erstickt. Siehe übrigens Anmerkung 79. 
Der positive Inhalt, welchen aber die gedachten Erlasse etc. 
für den Begriff der Sicherheits-Polizei geben, ist folgender: 
1) Ermittelung und Verfolgung der Verbrechen — Allg. Land- 
recht, Geschäfts-Instruction von 1808, Königlicher Befehl 
von 1812, Regierungs-Instruction von 1817, Minist.-Blatt 
8 3LIHI, V,VIRLS4AA1L,2) —, 
2) Verhaftungen — Allg. Landrecht, Geschäfts-Instruction 
von 1817 (& 3 I, IL, VID —, 
3) Zerstreuung von Menschenmengen — wie zu 2 —, 
4) Waffen-Polizei — wie zu 2 —, 
5) Betteln und Landstreicherei — Allg. Landrecht, Geschäfts- 
Instruction von 1808, Regierungs-Instruction von 1817, 
Minist.-Blatt (8 3 I, [IL und VIL, 8A A 3) —, 
6) Massnahmen gegen bestrafte Verbrecher — Minist.-Blatt 
($ 4 A 2—4) —, 
7) Pass- und Meldewesen — Königlicher Befehl von 1812 
83V) —"), 
8) Press-Polizei — wie zu 7(& 3L II, V, VID —”®), 
9) Vereins-Polizei und damit inbegriffen die Massnahmen 
gegen die Socialdemokratie — Allg. Landrecht, Ge- 
schäfts - Instruction von 1808, Königlicher Befehl von 
”%, Wenn die Rubriken des Ministerial-Blattes von Anfang an (z. B. 
1840 S. 17, 51, 103, 104 u. a. O.) bis zur neuesten Zeit (1888 S. 94 und 197 
— vgl. übrigens hierzu Anm. 82 ff. —) die Pass-Polizei als eine besondere 
Unterabtheilung der Polizei bezeichnen, so ist dies nur, wie zu Anm. 56 
bezüglich der Polizei gegen Unglücksfälle gesagt wurde, als ein ungenauer 
Ausdruck aufzufassen. 
°) Darüber, dass die Press-Polizei in den Rubriken des Ministerial- 
Blattes (1840 8.52 u. a.O. und auch 1888 S. 183) als selbständige neben der 
Sicherheits-Polizei aufgeführt wird, vgl. Anm. 56.
	        
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