Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Die Reichspublicistik verhält sich in Bezug auf die Frage, 
ob ausserhalb der Fälle notorischer Missheirath kaiserliche 
Standeserhöhungen die Ebenbürtigkeit einer an sich unebenbür- 
tigen Ehe bewirken können, ziemlich skeptisch!), Der Grund 
liegt, wie J. J. Moser mit einer gewissen Naivetät zugiebt, in 
dem Mangel geeigneter Präcedensfälle, aus denen man ein allge- 
meines Gewohnheitsrecht entnehmen könnte. In Ermangelung 
eines solchen müsse aber die Analogie der übrigen Reichsver- 
fassung dagegen sprechen, dass dem Kaiser ein so weit gehendes 
Recht zusteht. Diese Auffassung widerspricht aber der ganzen 
geschichtlichen Entwicklung des alten Reiches. Die frühere 
kaiserliche Machtfülle war durch die Reichsgesetzgebung mehr 
und mehr beschränkt worden, so dass man die kaiserlichen Re- 
gierungsbefugnisse schliesslich als Ausnahmerechte ansehen und 
ihnen die Bezeichnung von Reservatrechten beilegen konnte. 
Immerhin sind aber dem Kaiser die einzelnen Regierungsbefug- 
nisse durch besondere Gesetze, besonders die Wahlcapitulationen 
allmählich geschmälert worden, und es blieben ihm alle nicht 
ausdrücklich entzogenen Rechte. Politisch mochte die kaiser- 
liche Macht noch so nichtig erscheinen, staatsrechtlich sprach 
stets die Präsumtion für das Recht des Kaisers. Wollte man 
also dem Kaiser ein Regierungsrecht absprechen, so musste man 
sich dabei auf eine ausdrückliche Rechtsnorm stützen. Nun ist 
aber den kaiserlichen Standeserhöhungen durch die Wahlcapi- 
tulation Karl’s VII. die volle Wirkung in Bezug auf die Eben- 
bürtigkeit der Ehen nur bei unstreitig notorischer Missheirath 
abgesprochen. Daraus ergiebt sich, dass diese volle Wirkung in 
allen übrigen Fällen vorhanden ist. Der Kaiser konnte daher im 
vorliegenden Falle die an sich unebenbürtige Ehe durch nach- 
trägliche Standeserhöhung der Frau zu einer vollgiltigen machen. 
Wenn auch der Reichshofrath über die Ebenbürtigkeitsfrage nur 
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18) J,. J. Moskr, a. a. O. S. 156 ff., Pürrer, Missheirathen 8. 461 ff.
	        
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