Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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in possessorio erkannt und Entscheidungsgründe nicht angegeben 
hat, so muss er doch die kaiserliche Standeserhöhung für mass- 
gebend erachtet haben, da sonst bei der unzweifelhaften Uneben- 
bürtigkeit der Ehe von einem ruhigen Besitze des hohen Adels von 
Seiten der Gräfin und ihrer Descendenz nicht die Rede sein 
konnte. 
Die Ehe des Grafen Friedrich Ernst enthält also keine Durch- 
brechung, sondern im Gregentheile eine Bestätigung der Regel, 
dass nach der Observanz des Lippe’schen Gesammthauses Ehen 
der Mitglieder desselben mit Personen von gewöhnlichem niederen 
Adel unebenbürtig sind. 
Dagegen ergeben sich aus der Lippe’schen Hausobservanz 
keine Momente dafür, dass auch die Ehen von Mitgliedern des 
Hauses mit Personen von einer höheren Stufe des niederen Adels 
jemals als unebenbürtig gegolten hätten. Vielmehr spricht der 
brüderliche Vergleich von 1749, der, wie bemerkt, kein neues 
Recht für die erbherrlichen Linien schaffen, sondern nur die in 
dem Gesammthause lebendige Rechtsüberzeugung zum Ausdrucke 
bringen will, ausdrücklich das Gegentheil aus. Die Folgen der 
Unebenbürtigkeit der Ehe sollen hiernach erst dann eintreten, wenn 
ein Mitglied der erbherrlichen Linien eine Person von geringerem 
als freiherrlichen Stande geheirathet hat. Dieser bezeichnet als 
das Mindeste, was in Bezug auf die Ebenbürtigkeit gefordert wird. 
Fasst man die bisherigen Erörterungen zusammen, so ergiebt 
sich als Inhalt der Lippe’schen Hausobservanz über die Eben- 
bürtigkeit der Ehen Folgendes. Unebenbürtig sind Ehen der 
Mitglieder des Hauses mit bürgerlichen oder einfach adlichen 
Personen. Dagegen sind vollgiltig Ehen mit Personen, die dem 
freiherrlichen Stande oder einer höheren Stufe des Adels ange- 
hören. Ob dieser Adel ein landsässiger oder ein früher reichs- 
unmittelbarer, ob er ein neuer oder ein alter stiftsmässiger ist, 
erscheint gleichgiltig. Selbst eine von Hause aus unebenbürtige 
Ehe kann durch nachträgliche Erhebung der Ehegattin in die
	        
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