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vollgiltigen Ehen stammen, wenn sie auf das Successionsrecht
Anspruch erheben wolle. Wenn dann weiterhin die Lippe’sche
Verfassungsurkunde vom 6. Juli 1836 bestimmt, dass die in den
Hausverträgen begründeten Rechte der erbherrlichen Linien un-
verändert bewahrt bleiben sollen, so ist damit ein Successions-
recht derselben selbstverständlich nur insoweit anerkannt, als es
in der Hausverfassung begründet ist. Die hausverfassungswidrige
Ehe hat aber die Successionsunfähigkeit der daraus hervorge-
gangenen Descendenz zur nothwendigen Folge. Folglich ergiebt
sich auch aus der Lippe’schen Verfassungsurkunde keine Anerken-
nung eines hausgesetzlich nicht vorhandenen Successionsrechtes.
Weiterhin wird eine Anerkennung gefolgert aus der fort-
dauernden Leistung der ausgemachten Renten an die Mitglieder
der erbherrlichen Linien, sowie aus der Anerkennung des gräf-
lichen Titels derselben seitens sämmtlicher Agnaten. Insbesondere
soll die Fortzahlung der Rente um desswillen entscheidend sein,
weil dieselbe den Charakter der Apanage habe, diese aber nach
gemeinem deutschen Staatsrechte einen Ersatz für die durch die
Untheilbarkeit des Staatsgebietes ausgeschlossene Thronfolge bilde,
so dass alle Apanageberechtigten auch successionsberechtigt seien.
Gleichwohl kann aus diesen Thatsachen ein stillschweigender agna-
tischer Consens keineswegs geschlossen werden.
Was zunächst die Rentenbezüge der erbherrlichen Linien
anbetrifft, so ist zu bestreiten, dass dieselben den Charakter der
Apanage haben. Die betreffenden Ansprüche gründen sich auf
den bereits erwähnten Hauptvergleich vom 22./24. Mai 1762.
Hiernach bildet die Rente eine Entschädigung der erbherrlichen
Linien für den Verzicht der von ihnen processualisch anhängig
gemachten Ansprüche, sowie für die Abtretung ihrer sämmtlichen
Immobiliarrechte in der Grafschaft Lippe. Die Apanage bildet
eine Entschädigung für die Succession in Land und Leute. Die
hier in Frage kommende Rente tritt zwar auch an die Stelle des
Paragiums der Nebenlinien, welches gleich der Apanage für die