Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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fortfallende Succession eine Entschädigung bilden sollte. Sie tritt 
aber nicht nur an die Stelle des Paragiums, sondern auch an die 
anderweitiger Rechte und Ansprüche. Demgemäss ist sie auch 
nur theilweise Apanage, theilweise Entschädigung für privatrecht- 
liche zu Gunsten der Hauptlinie aufgegebene Befugnisse. Unter 
diesen Umständen ist die Hauptlinie gar nicht berechtigt, die 
Rentenzahlung für die successionsunfähigen Linien ohne Weiteres 
einzustellen. Sie würde dazu nur befugt sein auf Grund einer Be- 
stimmung in dem Hauptvergleiche, welche die Rente nur den 
successionsfähigen Mitgliedern der Nebenlinien zuspricht. An 
einer solchen Vorschrift fehlt es jedoch. Da somit die Rente 
nicht den Charakter der blossen Apanage hat, und demgemäss 
ihr Genuss weder nach dem Wesen der Rente noch nach einer 
besonderen hausgesetzlichen Bestimmung auf die successionsfähigen 
Agnaten beschränkt ist, so kann auch aus der Rentenzahlung 
nicht auf eine Anerkennung der Successionsfähigkeit sämmtlicher 
Rentenempfänger geschlossen werden. 
Ebensowenig kann eine Anerkennung der Successionsfähig- 
keit und eine nachträgliche Consentirung etwa unebenbürtig ein- 
gegangener Ehen darin liegen, dass die Agnaten keinen Einspruch 
gegen Führung von Titel und Wappen seitens der betreffenden 
Familienangehörigen erheben. Den besten Beweis hierfür ergiebt 
der oben erwähnte Fall des Grafen Ludwig Heinrich von Lippe- 
Biesterfeld. Obgleich dessen Descendenz zweifellos successions- 
unfähig ist und sogar von Reichswegen einen anderen Namen 
beigelegt erhalten hat, führt sie doch den Lippe’schen Geschlechts- 
namen fort. Man mag anerkennen, dass dies ein Missbrauch ist, 
und das Lippe’sche Gesammthaus zur Verhinderung desselben be- 
rechtigt wäre. Gleichwohl wird dadurch die Thatsache nicht aus 
der Welt geschafft, dass die Führung des Geschlechtsnamens und 
die Successionsunfähigkeit neben einander bestehen können. Es ist 
daher nicht abzusehen, wesshalb bei anderen, aus unebenbürtigen 
Ehen stammenden Mitgliedern der erbherrlichen Linien in der
	        
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