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unangefochtenen Führung des Geschlechtsnamens ein agnatischer
Consens zu den unebenbürtigen Ehen und eine Anerkennung der
Successionsfähigkeit der Descendenz liegen soll.
Die Lippe’sche Successionsfrage wird höchst wahrscheinlich,
sobald sie erst in ein akuteres Stadium getreten ist, zu lang-
wierigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den einzelnen Linien führen,
zu deren Entscheidung nach Art. 76 der Reichsverfassung der
Bundesrath berufen ist. Eine erschöpfende Entscheidung der
Streitfrage erscheint jedoch nur möglich unter Benutzung des
Lippe’schen Hausarchivs, wodurch möglicher Weise der eine oder
der andere Punkt in ein anderes Licht gestellt wird, als es in
dieser Skizze auf Grund des dürftigen gedruckt vorliegenden
Materials möglich war. Soviel dürfte jedoch feststehen, dass der
Boden der juristischen Erörterung nur die Hausobservanz des
Lippe’schen Gesammthauses sein kann, die sich zweifellos in einer
vom gemeinen Privatfürstenrechte abweichenden Weise entwickelt
hat. Letzteres mag daher vielleicht zur näheren Beleuchtung der
Lippe’schen Hausobservanz dienen, es kann dagegen niemals die
Grundlage der Entscheidung abgeben.
Den Schwierigkeiten, welche sich aus einem längeren Suc-
cessionsstreite ergeben, nach Möglichkeit vorzubeugen, muss als
die Aufgabe der gegenwärtigen Lippe’schen Regierung betrachtet
werden. Es wäre daher mit Anerkennung hervorzuheben, wenn
es richtig sein sollte, dass sich bereits jetzt ein Regentschafts-
gesetz in Vorbereitung befindet, um die verfassungsmässige Fort-
führung der Regierung während der Dauer des Interregnums zu
sichern ??).
22) In diesem Winter ist das vom Landtage bereits mehrfach geforderte
Regentschaftsgesetz nicht zur Vorlage gelangt.