Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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unangefochtenen Führung des Geschlechtsnamens ein agnatischer 
Consens zu den unebenbürtigen Ehen und eine Anerkennung der 
Successionsfähigkeit der Descendenz liegen soll. 
Die Lippe’sche Successionsfrage wird höchst wahrscheinlich, 
sobald sie erst in ein akuteres Stadium getreten ist, zu lang- 
wierigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den einzelnen Linien führen, 
zu deren Entscheidung nach Art. 76 der Reichsverfassung der 
Bundesrath berufen ist. Eine erschöpfende Entscheidung der 
Streitfrage erscheint jedoch nur möglich unter Benutzung des 
Lippe’schen Hausarchivs, wodurch möglicher Weise der eine oder 
der andere Punkt in ein anderes Licht gestellt wird, als es in 
dieser Skizze auf Grund des dürftigen gedruckt vorliegenden 
Materials möglich war. Soviel dürfte jedoch feststehen, dass der 
Boden der juristischen Erörterung nur die Hausobservanz des 
Lippe’schen Gesammthauses sein kann, die sich zweifellos in einer 
vom gemeinen Privatfürstenrechte abweichenden Weise entwickelt 
hat. Letzteres mag daher vielleicht zur näheren Beleuchtung der 
Lippe’schen Hausobservanz dienen, es kann dagegen niemals die 
Grundlage der Entscheidung abgeben. 
Den Schwierigkeiten, welche sich aus einem längeren Suc- 
cessionsstreite ergeben, nach Möglichkeit vorzubeugen, muss als 
die Aufgabe der gegenwärtigen Lippe’schen Regierung betrachtet 
werden. Es wäre daher mit Anerkennung hervorzuheben, wenn 
es richtig sein sollte, dass sich bereits jetzt ein Regentschafts- 
gesetz in Vorbereitung befindet, um die verfassungsmässige Fort- 
führung der Regierung während der Dauer des Interregnums zu 
sichern ??). 
22) In diesem Winter ist das vom Landtage bereits mehrfach geforderte 
Regentschaftsgesetz nicht zur Vorlage gelangt.
	        
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