Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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der Verordnung. Dass der allgemeine Grundsatz, welcher die 
Prüfung der Nothwendigkeit und Zweckmässigkeit ausschliesst, 
durch die Specialbestimmung des $ 6i durchbrochen, und hier 
das Zweckmoment als integrirender Bestandtheil in die Rechts- 
norm aufgenommen sei, kann um desswillen nicht angenommen 
werden, weil Ziffer i nur ein bei a—h stillschweigend zu subintelli- 
girendes Erforderniss wiederholt. 
Die entgegengesetzte, vom Kammergericht vertretene Ansicht 
führt dahin, dass der Richter, welcher in der Regel mit den 
polizeilichen Bedürfnissen eines Bezirkes weniger bekannt ist als 
die Polizeibehörde, als ein derselben übergeordnetes Organ die 
Zwweckmässigkeit einer Polizeiverordnung prüfen muss. Dafür, dass 
das besondere Interesse des Bezirkes den Erlass der Verordnung 
erfordert habe, liegt dem Strafrichter naturgemäss nur sehr selten 
Material vor, die Polizeibehörde, über deren Anordnungen ent- 
schieden wird, ist im Processe nicht vertreten und kann kein 
rechtliches Gehör finden. Der Strafrichter wird daher in der 
Regel die Nothwendigkeit einer auf Grund des $ 6i des Polizei- 
verwaltungsgesetzes erlassenen Verordnung für nicht hinreichend 
erwiesen annehmen und damit vom Standpunkte des Kammer- 
gerichtes auch deren Gesetzmässigkeit verneinen. Die in $ 6i 
enthaltene allgemeine Olausel verliert also jeden Werth. Nur in 
höchst seltenen Fällen dürfte das Bedürfniss nach einer Polizei- 
verordnung so allgemein und so notorisch sein, dass es auch dem 
Richter ohne Weiteres einleuchtet. Doch auch hier kann nach 
der Judicatur des Kammergerichtes der Polizei und dem Publi- 
kum nicht geholfen werden. Bei der Gleichartigkeit der wirth- 
schaftlichen und socialen Verhältnisse wird ein solches besonders 
dringendes Bedürfniss nach polizeilicher Regelung eines Gegen- 
standes sich nicht nur in einem Bezirke, sondern so allgemein 
geltend machen, dass auch der oberste Gerichtshof ohne weiteren 
Nachweis davon überzeugt sein muss. Allein in diesem Falle 
folgt das Kammergericht wieder der engsten Wortinterpretation, 
indem es annimmt, dass ein solches allgemeines Bedürfniss den 
Erlass der Polizeiverordnung nicht rechtfertigen könne, diese viel- 
mehr ein ganz besonderes Bedürfniss des betreffenden Bezirkes
	        
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