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Sonn- und Festtage. Mit welchem Rechte dies geschieht, wird
hier zu untersuchen sein.
Die Cabinetsordre vom 7. Februar 1837 bildet den Abschluss
der älteren Gesetzgebung über die Sonntagsheiligung. Der Aus-
gangspunkt ist zu suchen in & 35 IL, 11 A. L.-R.:
„Inwiefern die bereits angeordneten Kirchenfeste mit Ein-
stellung aller Handarbeiten und bürgerlichen Gewerbe begangen
werden sollen oder nicht, kann nur der Staat bestimmen.“
Das Recht des Staates, die hier erwähnten Bestimmungen
über die Feier der Kirchenfeste zu treffen, ist also vollständig
unzweideutig ausgesprochen. Es fragt sich nur, welche physische
Person die betreffenden Anordnungen zu erlassen hat. Nach dem
bei Erlass des A. L.-R. geltenden Preussischen Staatsrechte,
welches auch in dem Gesetzbuche selbst zum Ausdrucke gelangt
ist, kann dies nur der König sein. Denn nach $ 1 II, 13 A.
L.-R. vereinigen sich alle Rechte und Pflichten des Staates gegen
seine Bürger und Schutzverwandten in dem Oberhaupte desselben.
Die rechtliche Vermuthung spricht also dafür, dass die Ausübung
eines dem Staate beigelegten Rechtes dem Könige zusteht. In
86 A. L.-R. II, 13 ist überdies ausgesprochen, dass das Recht,
Gesetze und allgemeine Polizeiverordnungen zu geben, dieselben
wieder aufzuheben und Erklärungen darüber mit gesetzlicher Kraft
zu ertheilen, ein Majestätsrecht ist, also ein Recht, welches nur
von dem Könige ausgeübt werden kann.
Dieser Rechtszustand änderte sich erst mit der Stein-Harden-
bergischen Reformgesetzgebung, welche in der Behandlungsweise
wieder einen Unterschied machte zwischen förmlichen Gesetzen und
blossen Polizeiverordnungen. Die Verordnung vom 26. December
1808°) 845 bestimmte in dieser Beziehung, dass die Regierungen
unter höherer Genehmigung berechtigt sein sollten, in Polizei-
und Landesangelegenheiten Publicanda zu erlassen, sofern darin
keine härteren Strafen als in den (Gesetzen festgesetzt würden.
Etwas weiter ging die Geschäftsinstruction für die Regierungen
vom 23. October 1817?) 8 11. Nach dieser sollten die Regierungen
°) N. C. C. XIL 2 Nr. 68.
7) @.-8. 1817, 8. 254.