Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Sonn- und Festtage. Mit welchem Rechte dies geschieht, wird 
hier zu untersuchen sein. 
Die Cabinetsordre vom 7. Februar 1837 bildet den Abschluss 
der älteren Gesetzgebung über die Sonntagsheiligung. Der Aus- 
gangspunkt ist zu suchen in & 35 IL, 11 A. L.-R.: 
„Inwiefern die bereits angeordneten Kirchenfeste mit Ein- 
stellung aller Handarbeiten und bürgerlichen Gewerbe begangen 
werden sollen oder nicht, kann nur der Staat bestimmen.“ 
Das Recht des Staates, die hier erwähnten Bestimmungen 
über die Feier der Kirchenfeste zu treffen, ist also vollständig 
unzweideutig ausgesprochen. Es fragt sich nur, welche physische 
Person die betreffenden Anordnungen zu erlassen hat. Nach dem 
bei Erlass des A. L.-R. geltenden Preussischen Staatsrechte, 
welches auch in dem Gesetzbuche selbst zum Ausdrucke gelangt 
ist, kann dies nur der König sein. Denn nach $ 1 II, 13 A. 
L.-R. vereinigen sich alle Rechte und Pflichten des Staates gegen 
seine Bürger und Schutzverwandten in dem Oberhaupte desselben. 
Die rechtliche Vermuthung spricht also dafür, dass die Ausübung 
eines dem Staate beigelegten Rechtes dem Könige zusteht. In 
86 A. L.-R. II, 13 ist überdies ausgesprochen, dass das Recht, 
Gesetze und allgemeine Polizeiverordnungen zu geben, dieselben 
wieder aufzuheben und Erklärungen darüber mit gesetzlicher Kraft 
zu ertheilen, ein Majestätsrecht ist, also ein Recht, welches nur 
von dem Könige ausgeübt werden kann. 
Dieser Rechtszustand änderte sich erst mit der Stein-Harden- 
bergischen Reformgesetzgebung, welche in der Behandlungsweise 
wieder einen Unterschied machte zwischen förmlichen Gesetzen und 
blossen Polizeiverordnungen. Die Verordnung vom 26. December 
1808°) 845 bestimmte in dieser Beziehung, dass die Regierungen 
unter höherer Genehmigung berechtigt sein sollten, in Polizei- 
und Landesangelegenheiten Publicanda zu erlassen, sofern darin 
keine härteren Strafen als in den (Gesetzen festgesetzt würden. 
Etwas weiter ging die Geschäftsinstruction für die Regierungen 
vom 23. October 1817?) 8 11. Nach dieser sollten die Regierungen 
°) N. C. C. XIL 2 Nr. 68. 
7) @.-8. 1817, 8. 254.
	        
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