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berechtigt sein, unter höherer Qenehmigung allgemeine Verbote
und Strafbestimmungen zu erlassen, wenn das Verbot an sich
schon durch ein Gesetz feststehe, in letzterem aber die Strafe
nicht ausdrücklich bestimmt sei. Sie sollten in diesem Falle die
Strafen innerhalb der Grenzen des A. L.-R. II, 20 88 33, 35
und 240 (bis zu 50 Thlr. Geldbusse oder 6 Wochen Gefängniss)
bestimmen und bekannt machen dürfen. Nur in der Rheinprovinz
besassen die unteren Behörden auf Grund der fremdherrlichen
Gesetzgebung und des rheinischen Ressortreglementes vom 30. Juli
1818 ein selbständiges Polizeiverordnungsrecht.
Wendet man diese bis zum Erlasse der Cabinetsordre vom
7. Februar 1837 bestehende Gesetzgebung über das Polizeiver-
ordnungsrecht auf die Sonntagsheiligung an, so müssen, abgesehen
von der Rheinprovinz, deren besondere Verhältnisse hier über-
gangen werden können, sofort erhebliche Zweifel aufsteigen. Nach
der Regierungsinstruction von 1817 konnte die Regierung allge-
meine Verbote und Strafbestimmungen nur erlassen, wenn das
Verbot an sich durch das Gesetz feststand, in demselben aber
keine Strafe bestimmt war. Das damals über die Sonntagsheiligung
allein vorhandene Gesetz war nun aber der oben angeführte $ 35
IL, 11 A. L.-R. Derselbe legt allerdings dem Staate das Recht
bei, Bestimmungen über die äussere Sonntagsheiligung zu treffen,
aber ein Verbot, denselben zuwiderzuhandeln, liegt an und für
sich darin nicht ausgesprochen. Wie aus der Stellung des Para-
graphen im Systeme und aus dem Zusammenhange hervorgeht,
war ein solches Verbot in dem $& 35 IL, 11 A. L.-R. auch gar
nicht beabsichtigt. Es sollte nur den Kirchengesellschaften das
Recht zum Erlasse derartiger Anordnungen abgesprochen werden.
Ein Verbot hineinzuinterpretiren war sehr bedenklich.
Um diesen Uebelständen abzuhelfen, griff die Gesetzgebung
ein. Es erging daher die Cabinetsordre vom 7. Februar 1837°),
die hier wörtlich angeführt werden soll:
„Allerhöchste Cabinetsordre vom 7. Februar 1837 über die
Befugniss der Behörden, durch polizeiliche Bestimmungen die
äussere Heilighaltung der Sonn- und Festtage zu bewahren,
8) G.-8. 1837, 8. 19.