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dem Str.-G.-B. Nie kann endlich auch die Strafe absolut an-
drohen.
In Uebereinstimmung hiermit befindet sich auch die Judicatur
des Kammergerichtes in der Entscheidung vom 7.November 1887 !2).
Es wird dort ausserdem zutreffend hervorgehoben, dass, selbst
wenn der Vorderrichter die Androhung einer höheren Mindest-
strafe für gesetzwidrig erachtet haben sollte, dadurch doch die
Rechtsgiltigkeit der Polizeiverordnung nicht berührt werde. Es
wäre dann einfach nach dem Grundsatze: „Utile per inutile non
vitiatur* innerhalb der vom Richter für gesetzmässig erachteten
Schranken die Strafe festzusetzen gewesen. Hiernach wird nament-
lich zu verfahren sein, wenn eine Polizeiverordnung eine über das
gesetzliche Maximum hinausgehende Strafe androht.
V. Das Polizeiverordnungsrecht erstreckt sich präsumtiv aller-
dings über alle polizeilichen Gegenstände. Die Gesetzgebung kann
jedoch die Normirung einzelner Gegenstände unmittelbar über-
nehmen oder den Erlass der etwa erforderlichen Verordnungen
anderen Organen als den Polizeibehörden übertragen. Da keine
Verordnung mit einem Gesetze im Widerspruche stehen darf, so
ist durch die gesetzliche Normirung die polizeiliche Regelung des-
selben Gegenstandes ausgeschlossen. Selbstverständlich erscheint
dies in den Fällen, in denen wie in $ 1 des Pressgesetzes vom
1. Mai 1874 nur die im Gesetze vorgeschriebenen oder zugelas-
senen Freiheitsbeschränkungen als zu Recht bestehend anerkannt
werden. Aber auch ohne eine solche ausdrückliche Bestimmung
ergiebt sich aus der Thatsache, dass das Gesetz einen Gegenstand
normirt, die Unzulässigkeit einer Ergänzung des Gesetzes durch
Polizeiverordnung. Denn in der Festsetzung gesetzlicher Beschrän-
kungen der individuellen Freiheit liegt gleichzeitig der gesetz-
geberische Wille ausgesprochen, dass andere Beschränkungen unzu-
lässig sein sollen. Für das Vereins- und Versammlungsrecht ergiebt
sich die Unstatthaftigkeit der Auferlegung von Beschränkungen
im Verordnungswege insbesondere noch aus Art. 30 Abs. 2 der
Verfassungsurkunde, wonach die Ausübung des verfassungsmässig
12) Jouow und KüntzEL, Bd. 7, S. 242.